RS Vwgh 2005/12/19 2005/06/0062

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

10/10 Datenschutz
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

DSG 2000 §27 Abs4 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §4 Z4 idF 2001/I/136;
SPG 1991 §51 Abs2 idF 2002/I/104;

Rechtssatz

Die Pflicht gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 trifft den Auftraggeber, und zwar den im konkreten Fall "zuständigen" Auftraggeber (eine Stelle, die im konkreten Fall nicht Auftraggeber ist, wenngleich möglicherweise in anderen Fällen, ist somit nicht "der Auftraggeber" iSd § 27 Abs. 4 DSG 2000).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060062.X02

Im RIS seit

19.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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