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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
NatSchG NÖ 2000 §12 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0024Rechtssatz
Da die Behörde gemäß § 16 Abs. 1 NÖ NatSchG 2000 zum Schutz von Naturgebilden, die auf Grund eines Bescheides nach § 12 besonders geschützt sind, Pflegemaßnahmen durchführen oder durchführen lassen kann, entspricht die Betrauung Dritter mit der Durchführung solcher Maßnahmen dem Gesetz. Dass die Behörde durch die bescheidmäßige Anordnung, durch wen die Pflegemaßnahmen durchzuführen sind, die Duldungsverpflichtung gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz NÖ NatSchG 2000 konkretisiert und insofern eingeschränkt hat, verletzt die zur Duldung Verpflichteten nicht in ihren Rechten.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100017.X02Im RIS seit
06.03.2006Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009