RS Vwgh 2005/12/19 2002/10/0017

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

NatSchG NÖ 2000 §12 Abs1;
NatSchG NÖ 2000 §12 Abs5;
NatSchG NÖ 2000 §16 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0024

Rechtssatz

Da die Behörde gemäß § 16 Abs. 1 NÖ NatSchG 2000 zum Schutz von Naturgebilden, die auf Grund eines Bescheides nach § 12 besonders geschützt sind, Pflegemaßnahmen durchführen oder durchführen lassen kann, entspricht die Betrauung Dritter mit der Durchführung solcher Maßnahmen dem Gesetz. Dass die Behörde durch die bescheidmäßige Anordnung, durch wen die Pflegemaßnahmen durchzuführen sind, die Duldungsverpflichtung gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz NÖ NatSchG 2000 konkretisiert und insofern eingeschränkt hat, verletzt die zur Duldung Verpflichteten nicht in ihren Rechten.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100017.X02

Im RIS seit

06.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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