RS Vwgh 2005/12/19 2005/03/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2005
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art2 Abs1 lita;
32002L0019 Zugangs-RL Art2 litb;
EURallg;
TKG 1997 §3 Z16;
TKG 2003 §3 Z25;
TKG 2003 §48 Abs1;
TKG 2003 §50 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/03/0180 E 19. Dezember 2005 2005/03/0198 E 19. Dezember 2005 2005/03/0201 E 19. Dezember 2005

Rechtssatz

Die Neufassung der Definition der Zusammenschaltung im TKG 2003 gegenüber dem TKG 1997 führte im Hinblick auf die "Payphone Access Charge" zu keiner maßgeblichen Änderung der Rechtslage; der Verwaltungsgerichtshof hält daher an seiner Rechtsansicht fest, wonach es sich bei einem Entgelt, das als Aufschlag auf die Zusammenschaltungsentgelte die anteiligen Kosten für die Benützung der Sprechstelle im Rahmen der Zusammenschaltung abgelten soll, nicht um ein Entgelt für eine Zusammenschaltungsleistung handelt (Hinweis E 25. Februar 2004, 2002/03/0273). Daran ändert es auch nichts, dass das - im zitierten Beschwerdefall als eigene Verkehrsart für Anrufe von öffentlichen Sprechstellen zu "freephone-services" begehrte - Entgelt nunmehr als "Payphone Access Charge" bezeichnet wird, da es in gleicher Weise "die Kosten für die Nutzung der öffentlichen Sprechstelle für Anrufe von Rufnummern für tariffreie Dienste im Rufnummernbereich 0800" bzw die "Kosten des Access Networks (Zelle, Apparat, Anbindung an Vermittlungsstelle)" abgelten sollte und "als Gegenleistung für die Benutzung eines Payphones für Gespräche zu 0800-Nummern zu betrachten" ist.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030200.X02

Im RIS seit

19.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten