RS Vwgh 2005/12/19 2002/06/0004

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/1025 E 20. Mai 2003 RS 3 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes bzw. eines Organwalters in einem Kollegialorgan ist nur dann wesentlich, wenn anzunehmen ist, dass die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 95/05/0333). Da sich aber keine sachlichen Bedenken gegen die Berufungsentscheidung ergeben haben und keine Ermessensentscheidung vorliegt, wäre selbst eine allfällige Befangenheit des betreffenden Gemeinderates nicht wesentlich, da die Entscheidung der Berufungsbehörde dem Gesetz entsprochen hat.

Schlagworte

Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002060004.X01

Im RIS seit

20.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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