RS Vwgh 2005/12/19 2003/03/0196

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §68 Abs1;
EisbEG 1954 §2;
EisbEG 1954 §3 Abs1;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36 Abs1;
EisenbahnG 1957 §36 Abs2;
MRKZP 01te Art1 Abs1;
StGG Art5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung legt den Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn im Sinne § 2 EisbEG notwendigen Baumaßnahmen verbindlich fest. Vor diesem Hintergrund kann der Eigentümer der durch den rechtskräftigen Baugenehmigungsbescheid betroffenen Liegenschaft im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse (vgl das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2001/03/0096, mwN). Vielmehr ist im Enteignungsverfahren nur mehr zu prüfen, in welchem Umfang eine Enteignung für die Ausführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030196.X02

Im RIS seit

13.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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