Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers KR DI Werner R*****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die Antragsgegner 1. Ingeborg R*****, 2. Charlotte T*****, 3. Dr. Herwig A*****, 4. Hannelore D*****, alle vertreten durch Dr. Herwig Aichholzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 5. DI Erwin R*****, 6. Hermengildis A*****, 7. Elisabeth T*****, 8. Reinhild S*****, 6. bis 8. Antragsgegner vertreten durch Dr. Herwig Aichholzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 9. B***** GesmbH & Co KG, ***** 10. Republik Österreich (Post- und Telegraphenverwaltung), Sterneckstraße 19, 9020 Klagenfurt, 11.
P*****versicherungsanstalt*****, 12. Land Kärnten, Amt der Kärntner Landesregierung, Arnulfplatz 1, 9010 Klagenfurt, 13. S***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, 14. Ettmayer Moser KEG, vertreten durch Ing. Friedrich E*****, 15. Ing. Karl M*****, 16. Lilian M*****, beide*****, 17. Erich P*****, 18. Elfriede P*****, beide*****, wegen § 26 Abs 1 Z 8 iVm § 19 Abs 3 Z 1 WEG, infolge Revisionsrekurses derP*****versicherungsanstalt*****, 12. Land Kärnten, Amt der Kärntner Landesregierung, Arnulfplatz 1, 9010 Klagenfurt, 13. S***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, 14. Ettmayer Moser KEG, vertreten durch Ing. Friedrich E*****, 15. Ing. Karl M*****, 16. Lilian M*****, beide*****, 17. Erich P*****, 18. Elfriede P*****, beide*****, wegen Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, WEG, infolge Revisionsrekurses der
13. Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 15. Oktober 1999, GZ 1 R 176/99y-54, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 4. Juni 1999, GZ 24 Msch 12/97g-50, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs der 13. Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Da entgegen der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes und der Ansicht der Revisionsrekurswerberin eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zu erkennen ist, kann sich die Zurückweisung des ordentlichen Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Da entgegen der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes und der Ansicht der Revisionsrekurswerberin eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zu erkennen ist, kann sich die Zurückweisung des ordentlichen Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Wie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Aufteilungsschlüssel nach § 19 Abs 3 Z 1 WEG idF des 3. WÄG neu festzusetzen ist, ist eine Ermessensentscheidung, die im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (5 Ob 2423/96a; 5 Ob 213/98d). Daran vermag im vorliegenden Fall auch der Umstand, dass in den Wohnungseigentumsobjekten eine öffentliche Tiefgarage vorhanden ist, nichts zu ändern, worauf im Übrigen die Revisionsrekurswerberin überhaupt nicht eingeht. Wenn die objektive Nutzungsmöglichkeit eines Personenaufzugs erheblich hinter der anderer Miteigentümer zurückbleibt, kann ein vom Anteilsverhältnis abweichender Verteilungsschlüssel vereinbart werden oder ein Miteigentümer kann die Entscheidung des Außerstreitrichters veranlassen. Dabei ist nicht vorausgesetzt, dass einzelne Miteigentümer von der Nutzung der Anlage überhaupt ausgeschlossen sind (vgl RS0083087).Wie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Aufteilungsschlüssel nach Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, WEG in der Fassung des 3. WÄG neu festzusetzen ist, ist eine Ermessensentscheidung, die im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (5 Ob 2423/96a; 5 Ob 213/98d). Daran vermag im vorliegenden Fall auch der Umstand, dass in den Wohnungseigentumsobjekten eine öffentliche Tiefgarage vorhanden ist, nichts zu ändern, worauf im Übrigen die Revisionsrekurswerberin überhaupt nicht eingeht. Wenn die objektive Nutzungsmöglichkeit eines Personenaufzugs erheblich hinter der anderer Miteigentümer zurückbleibt, kann ein vom Anteilsverhältnis abweichender Verteilungsschlüssel vereinbart werden oder ein Miteigentümer kann die Entscheidung des Außerstreitrichters veranlassen. Dabei ist nicht vorausgesetzt, dass einzelne Miteigentümer von der Nutzung der Anlage überhaupt ausgeschlossen sind vergleiche RS0083087).
Die Revisionsrekurswerberin macht erstmals im Verfahren geltend, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs 3 Z 1 erster Fall nicht vorliegen, in welchem Zusammenhang festzustellen ist, dass seit der Verfahrenseinleitung durch den Antrag des Antragstellers ausschließlich über den Fall des § 19 Abs 3 Z 1 zweiter Fall verhandelt wurde. Dass eine Vereinbarung im Sinn des § 19 Abs 2 WEG getroffen worden wäre, wonach sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer der "Hochbauten" sämtliche Betriebs- und Erhaltungskosten der Liegenschaft zu tragen hätten (Punkt VI.3 des Wohnungseigentumsvertrags), während alle Kosten der Tiefgarage nur den Miteigentümern der Tiefgarage zuzuordnen seien (Punkt VI.5 des Wohnungseigentumsvertrags) wurde im erstinstanzlichen Verfahren von keiner der Parteien, auch nicht von der 13. Antragsgegnerin, vorgebracht. Es handelt sich dabei um eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung. Dass das Erstgericht hinsichtlich der Liftkosten eine Vereinbarung im Sinn des § 19 Abs 2 WEG festgestellt hätte oder von einer solchen ausgegangen wäre, trifft nicht zu. Das Erstgericht hat nur die Motivation für die bisherige Vorschreibung erörtert, wenn es ausführte, der Umstand, dass die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Tiefgarage ausschließlich von den "Inhabern" der Tiefgaragenplätze bezahlt würden, werde dadurch offensichtlich ausgeglichen, dass die Liftkosten dafür von allen anderen Wohnungseigentümern, die keinen Tiefgaragenplatz hätten, bezahlt würden.Die Revisionsrekurswerberin macht erstmals im Verfahren geltend, dass die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall nicht vorliegen, in welchem Zusammenhang festzustellen ist, dass seit der Verfahrenseinleitung durch den Antrag des Antragstellers ausschließlich über den Fall des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Fall verhandelt wurde. Dass eine Vereinbarung im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, WEG getroffen worden wäre, wonach sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer der "Hochbauten" sämtliche Betriebs- und Erhaltungskosten der Liegenschaft zu tragen hätten (Punkt römisch sechs.3 des Wohnungseigentumsvertrags), während alle Kosten der Tiefgarage nur den Miteigentümern der Tiefgarage zuzuordnen seien (Punkt römisch sechs.5 des Wohnungseigentumsvertrags) wurde im erstinstanzlichen Verfahren von keiner der Parteien, auch nicht von der 13. Antragsgegnerin, vorgebracht. Es handelt sich dabei um eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung. Dass das Erstgericht hinsichtlich der Liftkosten eine Vereinbarung im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, WEG festgestellt hätte oder von einer solchen ausgegangen wäre, trifft nicht zu. Das Erstgericht hat nur die Motivation für die bisherige Vorschreibung erörtert, wenn es ausführte, der Umstand, dass die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Tiefgarage ausschließlich von den "Inhabern" der Tiefgaragenplätze bezahlt würden, werde dadurch offensichtlich ausgeglichen, dass die Liftkosten dafür von allen anderen Wohnungseigentümern, die keinen Tiefgaragenplatz hätten, bezahlt würden.
Damit nützt es der Revisionswerberin auch nichts, dass sie sich im Rekursverfahren der Feststellung einer solchen Vereinbarung ausdrücklich "unterworfen" hat.
An der Qualifikation dieses Vorbringens als unzulässige Neuerung ändert auch der das Verfahren nach § 26 WEG beherrschende Untersuchungsgrundsatz nichts. Denn eine Untersuchungspflicht wird mangels Erkennbarkeit eines aufklärungsbedürftigen Sachverhalts gar nicht ausgelöst (MietSlg 43.316). Die Mitwirkungspflicht der Parteien, also ihre Obliegenheit, zur Aufklärung des Sachverhalts entsprechend beizutragen (MietSlg 46.461), beschränkt jedenfalls in den Verfahren mit voller Dispositionsbefugnis der Parteien per se die dem Untersuchungsgrundsatz innewohnende richterliche Erhebungspflicht (WoBl 1993/128; WoBl 1995/78; Würth/Zingher Miet- und WohnR20 Rz 30 zu § 37 MRG).An der Qualifikation dieses Vorbringens als unzulässige Neuerung ändert auch der das Verfahren nach Paragraph 26, WEG beherrschende Untersuchungsgrundsatz nichts. Denn eine Untersuchungspflicht wird mangels Erkennbarkeit eines aufklärungsbedürftigen Sachverhalts gar nicht ausgelöst (MietSlg 43.316). Die Mitwirkungspflicht der Parteien, also ihre Obliegenheit, zur Aufklärung des Sachverhalts entsprechend beizutragen (MietSlg 46.461), beschränkt jedenfalls in den Verfahren mit voller Dispositionsbefugnis der Parteien per se die dem Untersuchungsgrundsatz innewohnende richterliche Erhebungspflicht (WoBl 1993/128; WoBl 1995/78; Würth/Zingher Miet- und WohnR20 Rz 30 zu Paragraph 37, MRG).
Über diese infolge des Neuerungsverbots unzulässigen Rechtsausführungen hinaus zeigt die Revisionsrekurswerberin keine im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf, was zur Zurückweisung ihres Rechtsmittels zu führen hatte.Über diese infolge des Neuerungsverbots unzulässigen Rechtsausführungen hinaus zeigt die Revisionsrekurswerberin keine im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage auf, was zur Zurückweisung ihres Rechtsmittels zu führen hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00030.00Y.0713.000Dokumentnummer
JJT_20000713_OGH0002_0050OB00030_00Y0000_000