Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Mayer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Jelinek und Dr. Herberger in der Rechtssache der klagenden Partei *****, wider die beklagte Partei *****, vertreten durch Rechtsanwälte Prettenhofer & Jandl Partnerschaft in 1010 Wien, wegen j 803.034,82 sA, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse j 11.145,-) gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 17.12.2003, 27 Cg 122/03a-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
B e g r ü n d u n g :
Über das Vermögen der ***** wurde mit Beschluss vom 4.3.2003, 5 S 142/03x des HG Wien, der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.
Dieser ficht mit seiner Klage vom 26.8.2003 eine zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten gemäß Notariatsakt vom 12.10.2001 getroffene Vereinbarung sowie die auf dieser Basis geleistete Zahlung von ?803.034,82 an. Mit Beschluss vom 21.7.2003, 27 Nc 3/03t-4, bewilligte das Erstgericht dem Kläger zunächst die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f und Z 2 ZPO in vollem Umfang. Dieser Entscheidung lag das Vorbringen des Klägers zu Grunde, die Konkursmasse verfüge nur über geringe Barmittel (??4.000,--) und es gäbe keine wirtschaftlich Beteiligten, denen die Prozessfinanzierung zumutbar sei, weil die einzigen beiden namhaften Konkursforderungen bestritten seien.Dieser ficht mit seiner Klage vom 26.8.2003 eine zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten gemäß Notariatsakt vom 12.10.2001 getroffene Vereinbarung sowie die auf dieser Basis geleistete Zahlung von ?803.034,82 an. Mit Beschluss vom 21.7.2003, 27 Nc 3/03t-4, bewilligte das Erstgericht dem Kläger zunächst die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f und Ziffer 2, ZPO in vollem Umfang. Dieser Entscheidung lag das Vorbringen des Klägers zu Grunde, die Konkursmasse verfüge nur über geringe Barmittel (??4.000,--) und es gäbe keine wirtschaftlich Beteiligten, denen die Prozessfinanzierung zumutbar sei, weil die einzigen beiden namhaften Konkursforderungen bestritten seien.
Auf Grund des Vorbringens der Beklagten in der Klagebeantwortung (Pkt I) bzw in der Replik ON 5 (Pkt 1.), Dr. ***** als Masseverwalter im Konkurs der ***** sei als Konkursgläubiger wirtschaftlich Beteiligter der Konkursmasse und in der Lage, den Prozess zu finanzieren, weshalb dem Kläger die Verfahrenshilfe zu entziehen sei, erörterte das Erstgericht diese Frage in der Verhandlung vom 17.11.2003 (ON 6). Der Kläger erklärte, die zunächst bestrittene Konkursforderung Dris ***** anerkannt zu haben. Die Konkursmasse ***** sei auch wirtschaftlich in der Lage, die Verfahrenskosten in diesem Verfahren zu tragen.Auf Grund des Vorbringens der Beklagten in der Klagebeantwortung (Pkt römisch eins) bzw in der Replik ON 5 (Pkt 1.), Dr. ***** als Masseverwalter im Konkurs der ***** sei als Konkursgläubiger wirtschaftlich Beteiligter der Konkursmasse und in der Lage, den Prozess zu finanzieren, weshalb dem Kläger die Verfahrenshilfe zu entziehen sei, erörterte das Erstgericht diese Frage in der Verhandlung vom 17.11.2003 (ON 6). Der Kläger erklärte, die zunächst bestrittene Konkursforderung Dris ***** anerkannt zu haben. Die Konkursmasse ***** sei auch wirtschaftlich in der Lage, die Verfahrenskosten in diesem Verfahren zu tragen.
Die Beklagte zog darauf hin den Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe zurück, beantragte jedoch deren Erlöschen festzustellen.
Mit Beschluss vom 21.11.2003 erklärte das Erstgericht die dem Kläger gewährte Verfahrenshilfe für erloschen und forderte ihn auf, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, ob dem Masseverwalter ***** in der Konkursmasse ***** ausreichende Mittel für eine Nachzahlung der einstweilig gestundeten Beträge (im Wesentlichen die Pauschalgebühr von ??11.145,-) zur Verfügung stünden. Dies bejahte der Kläger, sprach sich aber aus rechtlichen Gründen gegen eine Nachzahlungspflicht aus (ON 8).
Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht (dem Grunde nach) den Kläger zur Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung er einstweilen befreit gewesen war (§ 71 ZPO).Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht (dem Grunde nach) den Kläger zur Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung er einstweilen befreit gewesen war (Paragraph 71, ZPO).
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist berechtigt.
Das Erstgericht beruft sich in seiner Entscheidungsbegründung auf die Lehrmeinung Bydlinskis (in Fasching/Konecny² II/1 Rz 16 zu § 71 ZPO), bei der Prüfung der Änderung der Vermögensverhältnisse sei nicht nur auf die Situation der juristischen Person selbst, sondern auch auf Änderungen der finanziellen Situation der wirtschaftlich Beteiligten abzustellen bzw zu prüfen, ob zwischenzeitig vielleicht neue wirtschaftlich Beteiligte dazugekommen seien. Es entspricht ständiger Rsp des Rekursgerichtes, dass Konkursgläubiger, die eine (anerkannte) namhafte Konkursforderung haben und denen im Hinblick auf den durch die Klagsführung erzielbaren Erlös eine Prozessfinanzierung zumutbar ist, als wirtschaftlich Beteiligte anzusehen sind (ZIK 2000/215 und 31; WR 800). Ob diese Konkursgläubiger zur Prozessfinanzierung auch bereit sind, ist hingegen nicht maßgeblich (3 R 204/02w). Sie können zur Finanzierung nicht gezwungen werden, der Masseverwalter ist im Falle der Weigerung der Kostenübernahme aber zur Unterlassung der Klagsführung berechtigt, ohne eine Haftung zu riskieren.Das Erstgericht beruft sich in seiner Entscheidungsbegründung auf die Lehrmeinung Bydlinskis (in Fasching/Konecny² II/1 Rz 16 zu Paragraph 71, ZPO), bei der Prüfung der Änderung der Vermögensverhältnisse sei nicht nur auf die Situation der juristischen Person selbst, sondern auch auf Änderungen der finanziellen Situation der wirtschaftlich Beteiligten abzustellen bzw zu prüfen, ob zwischenzeitig vielleicht neue wirtschaftlich Beteiligte dazugekommen seien. Es entspricht ständiger Rsp des Rekursgerichtes, dass Konkursgläubiger, die eine (anerkannte) namhafte Konkursforderung haben und denen im Hinblick auf den durch die Klagsführung erzielbaren Erlös eine Prozessfinanzierung zumutbar ist, als wirtschaftlich Beteiligte anzusehen sind (ZIK 2000/215 und 31; WR 800). Ob diese Konkursgläubiger zur Prozessfinanzierung auch bereit sind, ist hingegen nicht maßgeblich (3 R 204/02w). Sie können zur Finanzierung nicht gezwungen werden, der Masseverwalter ist im Falle der Weigerung der Kostenübernahme aber zur Unterlassung der Klagsführung berechtigt, ohne eine Haftung zu riskieren.
Die Situation vor Klagsführung unterscheidet sich nach Ansicht des Rekursgerichtes allerdings grundlegend von der vorliegenden Konstellation. Auf Grund der zunächst bewilligten Verfahrenshilfe hat der Kläger die Klage eingebracht, wodurch gemäß § 2 Z 1 lit a) GGG die (prinzipielle) Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr entstanden ist. Wird er nun zur Nachzahlung der einstweilen gestundeten Beträge verpflichtet, so wirkt sich das Fehlen eines Rechtstitels gegen den wirtschaftlich Beteiligten auf Ersatz dieser Kosten gravierend aus, weil der Masseverwalter die Möglichkeit zum Klagsverzicht nicht mehr hat. Bei Unzulänglichkeit der Masse zur Begleichung der Pauschalgebühr müssten eine Anzeige nach § 124a KO und eine Verteilung nach §47 Abs 2 KO erfolgen, worauf der Konkurs aufzuheben wäre.Die Situation vor Klagsführung unterscheidet sich nach Ansicht des Rekursgerichtes allerdings grundlegend von der vorliegenden Konstellation. Auf Grund der zunächst bewilligten Verfahrenshilfe hat der Kläger die Klage eingebracht, wodurch gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,) GGG die (prinzipielle) Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr entstanden ist. Wird er nun zur Nachzahlung der einstweilen gestundeten Beträge verpflichtet, so wirkt sich das Fehlen eines Rechtstitels gegen den wirtschaftlich Beteiligten auf Ersatz dieser Kosten gravierend aus, weil der Masseverwalter die Möglichkeit zum Klagsverzicht nicht mehr hat. Bei Unzulänglichkeit der Masse zur Begleichung der Pauschalgebühr müssten eine Anzeige nach Paragraph 124 a, KO und eine Verteilung nach §47 Absatz 2, KO erfolgen, worauf der Konkurs aufzuheben wäre.
Die Frage, ob dieser Unterschied schon reicht, um wegen des Fehlens eines Rechtstitels gegen den wirtschaftlich Beteiligten dessen (veränderte) Vermögensverhältnisse bei der Prüfung nach § 71 ZPO außer Acht zu lassen, kann allerdings auf sich beruhen, weil der "wirtschaftlich Beteiligte" im vorliegenden Fall eine Konkursmasse ist. Wie sich aus der Insolvenzdatei ergibt, ist das Konkursverfahren gegen die ***** (4 S 753/96d des HG Wien) weiterhin anhängig, Anhaltspunkte für Aussichten auf 100%ige Befriedigung aller Konkursgläubiger gibt es nicht. Damit ist aber der "wirtschaftlich Beteiligte" (die Konkursmasse des an diesem Verfahren wirtschaftlich beteiligten Konkursgläubigers) nicht in der Lage, die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel (§ 63 Abs 2 ZPO) aus Eigenem aufzubringen. Das Massevermögen ist nämlich zur Befriedigung der Gläubiger im Konkurs des in diesem Verfahren wirtschaftlich beteiligten Konkursgläubigers bestimmt, kann daher nicht mehr bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Vermögensmasse im Sinne des § 63 Abs 2 ZPO berücksichtigt werden. Das Gesetz sieht nur eine Berücksichtigung der unmittelbar wirtschaftlich Beteiligten der die Verfahrenshilfe anstrebenden oder genießenden Partei vor, sodass auch die Berücksichtigung der wirtschaftlich Beteiligten am wirtschaftlich Beteiligten zu weitgehend erscheint. Da somit der einzig bekannte namhafte Konkursgläubiger der klagenden Konkursmasse selbst im Konkurs ist, kommt eine auf seine Vermögenssituation aufbauende Nachzahlungpflicht nach § 71 ZPO nicht in Frage.Die Frage, ob dieser Unterschied schon reicht, um wegen des Fehlens eines Rechtstitels gegen den wirtschaftlich Beteiligten dessen (veränderte) Vermögensverhältnisse bei der Prüfung nach Paragraph 71, ZPO außer Acht zu lassen, kann allerdings auf sich beruhen, weil der "wirtschaftlich Beteiligte" im vorliegenden Fall eine Konkursmasse ist. Wie sich aus der Insolvenzdatei ergibt, ist das Konkursverfahren gegen die ***** (4 S 753/96d des HG Wien) weiterhin anhängig, Anhaltspunkte für Aussichten auf 100%ige Befriedigung aller Konkursgläubiger gibt es nicht. Damit ist aber der "wirtschaftlich Beteiligte" (die Konkursmasse des an diesem Verfahren wirtschaftlich beteiligten Konkursgläubigers) nicht in der Lage, die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel (Paragraph 63, Absatz 2, ZPO) aus Eigenem aufzubringen. Das Massevermögen ist nämlich zur Befriedigung der Gläubiger im Konkurs des in diesem Verfahren wirtschaftlich beteiligten Konkursgläubigers bestimmt, kann daher nicht mehr bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Vermögensmasse im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, ZPO berücksichtigt werden. Das Gesetz sieht nur eine Berücksichtigung der unmittelbar wirtschaftlich Beteiligten der die Verfahrenshilfe anstrebenden oder genießenden Partei vor, sodass auch die Berücksichtigung der wirtschaftlich Beteiligten am wirtschaftlich Beteiligten zu weitgehend erscheint. Da somit der einzig bekannte namhafte Konkursgläubiger der klagenden Konkursmasse selbst im Konkurs ist, kommt eine auf seine Vermögenssituation aufbauende Nachzahlungpflicht nach Paragraph 71, ZPO nicht in Frage.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO.
Textnummer
EW0000540European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2004:00300R00009.04X.0211.000Im RIS seit
05.04.2012Zuletzt aktualisiert am
05.04.2012