RS Vwgh 2005/12/20 2005/12/0222

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §10;
LDG 1984 §19 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Spricht der Bescheid auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 LDG 1984 die Versetzung einer Hauptschullehrerin an eine - nicht näher genannte - Schule eines Bezirkes aus, hat er somit nicht eine Angelegenheit des § 10 DVG zum Gegenstand. Hatte die Beamtin gegen ihre beabsichtigte Versetzung Einwendungen erhoben, so wäre die belangte Behörde demnach gehalten gewesen, ihren Bescheid, der dem Standpunkt der Beamtin offenbar nicht Rechnung trug, zu begründen.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120222.X01

Im RIS seit

10.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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