RS Vwgh 2005/12/20 2005/12/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §1432;
AVG §56;
GehG 1956 §121 Abs1 impl;
GehG 1956 §122 impl;
GehG 1956 §13b Abs3;
GehG 1956 §30a Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs5 idF 1974/392;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Eintritt der Verjährung führt - wie § 13b Abs. 3 GehG 1956 zeigt - nicht zum Erlöschen eines Anspruches, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Zulagenanspruches darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120077.X01

Im RIS seit

08.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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