RS Vwgh 2005/12/20 2004/04/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

L72006 Beschaffung Vergabe Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LVergabenachprüfungsG Stmk 2003 §14 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Die Zuschlagsentscheidung der erstmitbeteiligten Partei wurde zunächst im Wege der Mitteilung vom 9. März 2004 bekannt gemacht und diese Mitteilung in der Folge durch die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung vom 30. März 2004 ersetzt. Abgesehen davon, dass die Mitteilung vom 30. März 2004 an die Stelle der Mitteilung vom 9. März 2004 getreten ist und letztere daher schon aus diesem Grunde für das vorliegende Vergabeverfahren nicht (mehr) relevant sein kann, ist der Inhalt beider Mitteilungen die Bekanntgabe ein und derselben Entscheidung des Auftraggebers, den Zuschlag der zweitmitbeteiligten Partei erteilen zu wollen. Über die von der beschwerdeführenden Partei begehrte Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung wurde bereits unter Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abgesprochen. Dass über das Begehren, die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären, ein weiteres Mal und zwar im Wege der Entscheidung über einen "Antrag auf Nichtigerklärung der Mitteilung vom 9. März 2004" abgesprochen werden müsste, ist vergabegesetzlich jedoch nicht geboten. Durch die spruchgemäß erfolgte Zurückweisung des Antrages auf Nichtigerklärung der Mitteilung vom 9. März 2004 wurde die beschwerdeführende Partei in den ihr vergabegesetzlich gewährleisteten Rechten daher nicht verletzt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040130.X03

Im RIS seit

19.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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