TE OGH 2011/7/26 Bsw9718/03

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Veröffentlicht am 26.07.2011
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Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Georgel und Georgeta Stoicescu gg. Rumänien, Urteil vom 26.7.2011, Bsw. 9718/03.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer römisch drei, Beschwerdesache Georgel und Georgeta Stoicescu gg. Rumänien, Urteil vom 26.7.2011, Bsw. 9718/03.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 EMRK - Unzureichende Maßnahmen zum Schutz vor streunenden Hunden in Bukarest.Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Artikel 8, EMRK - Unzureichende Maßnahmen zum Schutz vor streunenden Hunden in Bukarest.

Zurückweisung der Einrede der Regierung wegen fehlender Opfereigenschaft (einstimmig).

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen).Verletzung von Artikel 8, EMRK (6:1 Stimmen).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 9.000,– für immateriellen Schaden, € 20,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).Entschädigung nach Artikel 41, EMRK: € 9.000,– für immateriellen Schaden, € 20,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Die 1929 geborene Bf., die 2007 verstorben ist, wurde am 24.10.2000 in Bukarest von etwa sieben streunenden Hunden angegriffen, gebissen und zu Boden geworfen. Sie erlitt dadurch eine Kopfverletzung und brach sich den linken Oberschenkel. Die ihr verschriebene Behandlung erwies sich als zu teuer für sie. Im Anschluss an den Vorfall litt die Bf. an Amnesie sowie Schulter- und Oberschenkelschmerzen und hatte Probleme mit dem Gehen. Sie lebte zudem in einem Zustand ständiger Angst und verließ ihr Haus aus Furcht vor einem weiteren Angriff nicht mehr. 2003 hatte sie einen Zustand gänzlicher Unbeweglichkeit erreicht.

Am 4.6.2003 wurde sie als invalid eingestuft und erhielt finanzielle Unterstützung sowie freien Zugang zu medizinischer Behandlung und Medikamenten.

Schon am 10.1.2001 hatte die Bf. eine Zivilklage beim Bukarester Bezirksgericht gegen das Bürgermeisteramt eingereicht, dem das Tieraufsichtsamt anscheinend zugeordnet war. Die Klage wurde jedoch für unzulässig erklärt, da die Bf. die Gerichtsgebühr nicht vollständig bezahlt hatte.

Das Landgericht Bukarest entschied am 19.6.2001 in Berufung, dass die Bf. ohnehin keine Gerichtsgebühr zu bezahlen gehabt hätte. In der Sache wies es darauf hin, dass das Tieraufsichtsamt in der Tat nicht alle notwendigen Maßnahmen gesetzt habe, um eine Gefährdung des Lebens der Bevölkerung zu vermeiden und ihre Gesundheit und körperliche Integrität zu bewahren. Die Behörde war nämlich verpflichtet, alle streunenden Hunde zu fangen, zu beaufsichtigen und unfruchtbar zu machen. Das Gericht sprach der Bf. umgerechnet ungefähr € 400,– an immateriellem Schadenersatz zu. Das stellte lediglich 10?% des eigentlich von der Bf. beanspruchten Betrages dar, da die Klage entsprechend der Höhe der von der Bf. tatsächlich geleisteten Gerichtsgebühren eingeschränkt werden musste.

Am 17.12.2001 wies das Berufungsgericht nach Berufung durch das Bürgermeisteramt die Klage der Bf. ab, da das Tieraufsichtsamt durch einen Beschluss des Bukarester Stadtrates geschaffen worden war und die Bf. die Klage deshalb gegen diesen einbringen hätte müssen.

Am 28.6.2002 klagte die Bf. den Stadtrat beim Bezirksgericht, das die Klage jedoch abwies, da der Stadtrat das Tieraufsichtsamt mit Beschluss vom 31.10.2001 aufgelassen und die Aufsicht über streunende Hunde den Bürgermeisterämtern der sechs Bukarester Bezirke übertragen hatte.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil am 13.3.2003.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügt eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung) und von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), da der Angriff der streunenden Hunde auf sie auf das Versäumnis der Behörden zurückzuführen sei, angemessene Maßnahmen gegen die zahllosen streunenden Hunde in Bukarest zu treffen. Der GH bemerkt, dass die Beschwerde diesbezüglich unter Art. 8 EMRK zu behandeln ist. Die Bf. rügt weiters eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) durch die Abweisung ihrer beiden Schadenersatzklagen gegen die Bukarester Behörden durch die innerstaatlichen Gerichte.Die Bf. rügt eine Verletzung von Artikel 3, EMRK (hier: Verbot unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung) und von Artikel 8, EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), da der Angriff der streunenden Hunde auf sie auf das Versäumnis der Behörden zurückzuführen sei, angemessene Maßnahmen gegen die zahllosen streunenden Hunde in Bukarest zu treffen. Der GH bemerkt, dass die Beschwerde diesbezüglich unter Artikel 8, EMRK zu behandeln ist. Die Bf. rügt weiters eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) durch die Abweisung ihrer beiden Schadenersatzklagen gegen die Bukarester Behörden durch die innerstaatlichen Gerichte.

Zulässigkeit

Der GH weist die Einrede der Regierung wegen fehlender Opfereigenschaft zurück (einstimmig). Da die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus anderen Gründen unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRKZur behaupteten Verletzung von Artikel 8, EMRK

Allgemeine Grundsätze

Der GH hat schon früher in verschiedenen Zusammenhängen festgestellt, dass der Begriff des Privatlebens die körperliche und seelische Integrität einer Person umfasst und die Staaten eine positive Verpflichtung trifft, eine Verletzung derselben durch andere zu verhindern, wenn die öffentliche Hand davon wusste oder wissen musste. Desgleichen existiert eine positive Verpflichtung für die Staaten, die menschliche Würde und die Lebensqualität in bestimmter Hinsicht zu achten.

Die Verpflichtung der Staaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, muss so ausgelegt werden, dass der öffentlichen Hand keine unmögliche oder unverhältnismäßige Last auferlegt wird. Es muss deshalb feststehen, dass die öffentliche Hand von der realen und unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität einer Person wusste oder hätte wissen müssen und sie es verabsäumte, Maßnahmen in ihrem Machtbereich zu setzen, die diese Gefahr beseitigen hätten können.

Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall

Es ist unstreitig, dass die öffentliche Hand über umfassende und detaillierte Informationen über das Problem der streunenden Hunde und insbesondere über die große Zahl solcher Hunde in der Stadt Bukarest sowie die Gefahr, die diese für die körperliche Integrität und die Gesundheit der Bevölkerung darstellten, verfügte. Den der Regierung zugänglichen Daten ließ sich auch die Regelmäßigkeit entsprechender Vorfälle entnehmen. Das Problem entwickelte sich rasant und wurde angesichts der großen Anzahl der von den Hunden angegriffenen und verletzten Personen zu einer Frage der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.

Im Jahr 2001 wurden Rechtsakte erlassen, die vorsahen, dass streunende Hunde gefangen und unfruchtbar gemacht oder eingeschläfert werden sollten. Der GH erkennt auch an, dass bereits vor dem gegenständlichen Vorfall in Rumänien Regelungen in Kraft standen, die eine gesetzliche Grundlage für das Schaffen spezieller Strukturen, denen die Aufsicht über streunende Hunde obliegen sollte, boten. Der GH bemerkt allerdings auch, dass die Situation trotz dieser Regelungen kritisch blieb.

Es ist nicht Aufgabe des GH, an Stelle der nationalen Behörden strategische Entscheidungen im Hinblick darauf zu treffen, wie Probleme der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit wie jenes der streunenden Hunde am besten zu handhaben sind. Der GH akzeptiert, dass der öffentlichen Hand keine unmögliche oder unverhältnismäßige Last auferlegt werden darf, ohne dass insbesondere die operative Wahl berücksichtigt wird, die sie hinsichtlich Dringlichkeit und Ressourcen treffen muss. Das lässt sich aus dem weiten Ermessensspielraum ableiten, den Staaten in schwierigen Bereichen wie dem im vorliegenden Fall genießen.

Um die Einhaltung von Art. 8 EMRK beurteilen zu können, muss der GH eine umfassende Untersuchung der auf dem Spiel stehenden Interessen vornehmen. Er hat dabei den äußeren Anschein beiseite zu schieben und die tatsächlichen Gegebenheiten zu untersuchen. Wo es um eine Sache von allgemeinem Interesse geht, die ein solch ernstes Maß erreicht, dass sie zu einer Frage der öffentlichen Gesundheit wird, obliegt es der öffentlichen Hand, rechtzeitig und in einer geeigneten und einheitlichen Weise zu handeln.Um die Einhaltung von Artikel 8, EMRK beurteilen zu können, muss der GH eine umfassende Untersuchung der auf dem Spiel stehenden Interessen vornehmen. Er hat dabei den äußeren Anschein beiseite zu schieben und die tatsächlichen Gegebenheiten zu untersuchen. Wo es um eine Sache von allgemeinem Interesse geht, die ein solch ernstes Maß erreicht, dass sie zu einer Frage der öffentlichen Gesundheit wird, obliegt es der öffentlichen Hand, rechtzeitig und in einer geeigneten und einheitlichen Weise zu handeln.

Der GH beobachtet, dass die Regierung keine Anhaltspunkte für konkrete Maßnahmen der öffentlichen Hand zur Zeit des Vorfalls geliefert hat, um den vorhandenen gesetzlichen Rahmen richtig umzusetzen, der es zum Ziel hatte, sich mit dem ernsten Problem der öffentlichen Gesundheit und Gefahr für die körperliche Integrität der Bevölkerung durch die große Anzahl streunender Hunde zu befassen. Es wurde auch nicht dargetan, ob die Regelungen oder die Praxis zur Zeit des Vorfalls geeignet waren, den Opfern von Attacken streunender Hunde eine angemessene Entschädigung zu verschaffen. Der GH bemerkt, dass die geschilderte Situation fortzubestehen scheint.

Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kommt der GH zu dem Schluss, dass das Fehlen ausreichender Maßnahmen durch die öffentliche Hand hinsichtlich streunender Hunde mit Blick auf die besonderen Umstände des Falles zusammen mit dem Nichtgewähren angemessener Entschädigung für die Bf. eine Verletzung der positiven Verpflichtungen des Staates unter Art. 8 EMRK darstellte (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter López Guerra).Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kommt der GH zu dem Schluss, dass das Fehlen ausreichender Maßnahmen durch die öffentliche Hand hinsichtlich streunender Hunde mit Blick auf die besonderen Umstände des Falles zusammen mit dem Nichtgewähren angemessener Entschädigung für die Bf. eine Verletzung der positiven Verpflichtungen des Staates unter Artikel 8, EMRK darstellte (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter López Guerra).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRKZur behaupteten Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK

Das Recht auf ein Gericht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK ist nicht absolut. Beschränkungen dürfen allerdings nicht dazu führen, dass dieses Recht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigt wird. Sie müssen ein legitimes Ziel verfolgen und es muss zwischen den angewandten Mitteln und dem angestrebten Ziel eine angemessene Verhältnismäßigkeit gegeben sein.Das Recht auf ein Gericht nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK ist nicht absolut. Beschränkungen dürfen allerdings nicht dazu führen, dass dieses Recht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigt wird. Sie müssen ein legitimes Ziel verfolgen und es muss zwischen den angewandten Mitteln und dem angestrebten Ziel eine angemessene Verhältnismäßigkeit gegeben sein.

Die Höhe der Gerichtsgebühren wird aufgrund der Umstände des Einzelfalles und damit auch dem in der Lage-Sein des Betroffenen, sie zu bezahlen, sowie dem Stadium des Verfahrens, in welchem diese Beschränkung auferlegt wird, beurteilt. Der GH hat bereits festgestellt, dass die konkrete Höhe bedeutend im Hinblick auf die Entscheidung ist, ob einer Person das Recht auf Zugang zu einem Gericht gewährt oder ob der Wesensgehalt des Rechts beeinträchtigt wurde. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn hohe Gerichtsgebühren ihre Rechtfertigung nicht in der finanziellen Situation des Bf. finden, sondern nach einem gesetzlich festgesetzten Prozentsatz des Streitwertes bestimmt werden.

Außerdem hat der GH festgehalten, dass der positiven Verpflichtung des Staates, die Identifizierung des richtigen Antragsgegners zu erleichtern, umso mehr Bedeutung zukommt, wenn ein öffentlicher Rechtsträger für Schäden verantwortlich ist.

Theoretisch sah das rumänische Recht Möglichkeiten für die Bf. vor, Verfahren wegen Schadenersatz anzustrengen. Trotz ihrer Mittellosigkeit hatte sie allerdings Gerichtsgebühren zu zahlen, damit ihr Fall angehört wurde und sie musste ihre Ansprüche vor den nationalen Gerichten einschränken, da die Gerichtsgebühren nach einem Prozentsatz der Ansprüche bestimmt wurden. Außerdem wurde ihr das Geld, das sie als Gerichtsgebühren entrichtet hatte, auch nach dem Urteil des Bukarester Landgerichts vom 19.6.2001, wo entschieden wurde, dass sie von den Gebühren befreit war, nicht rückerstattet.

Im Übrigen erhielt die Bf. auch nach Überwindung dieser Hürde keine Entscheidung in der Sache, da ihre Klage wiederholt ohne inhaltliche Behandlung abgewiesen wurde, da sie nicht die örtliche Behörde bezeichnet hatte, die die Aufsicht über jenes Organ führte, das für die streunenden Hunde verantwortlich war.

Das Recht auf Zugang zu einem Gericht erfordert, um auch effektiv zu sein, dass für den Betroffenen die eindeutige und praktische Gelegenheit besteht, einen Akt, der einen Eingriff in seine Rechte darstellt, anzufechten.

Der GH bemerkt in diesem Zusammenhang, dass die Bürgermeisterämter die Exekutivorgane des Stadtrats sind. Der Stadtrat ist verantwortlich für die Einrichtung von Diensten hinsichtlich streunender Hunde, während Erstere diese entsprechend in die Tat umsetzen. Im vorliegenden Fall trug das Schreiben der Tieraufsichtsbehörde den Stempel des Bukarester Bürgermeisteramts.

Die Bf. konnte somit vernünftigerweise davon ausgehen, dass das Bukarester Bürgermeisteramt rechtlich für die Tätigkeiten und Pflichten der Tieraufsichtsbehörde zur Verantwortung zu ziehen war.

Der GH kommt zu dem Schluss, dass im Rahmen von lokalen organisatorischen Veränderungen im Bereich der Tieraufsicht die Tatsache, dass die Pflicht, die Behörde zu bezeichnen, gegen welche sie ihre Klage einbringen musste, auf die Bf. abgewälzt wurde, eine unverhältnismäßige Anforderung darstellte und es damit verabsäumt wurde, einen gerechten Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse und den Rechten der Bf. zu schaffen.

Aus diesem Grund bestand für die Bf. keine eindeutige und brauchbare Gelegenheit, vor einem Gericht Schadenersatz für die erlittenen Angriffe einzufordern. Da der Bf. somit kein wirksames Recht auf Zugang zu einem Gericht zukam, liegt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vor (einstimmig).Aus diesem Grund bestand für die Bf. keine eindeutige und brauchbare Gelegenheit, vor einem Gericht Schadenersatz für die erlittenen Angriffe einzufordern. Da der Bf. somit kein wirksames Recht auf Zugang zu einem Gericht zukam, liegt eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK vor (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRKEntschädigung nach Artikel 41, EMRK

€ 9.000,– für immateriellen Schaden, € 20,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

X. und Y./NL v. 26.3.1985 = EuGRZ 1985, 297römisch zehn. und Y./NL v. 26.3.1985 = EuGRZ 1985, 297

Bellet/F v. 4.12.1995 = ÖJZ 1996, 395

Osman/GB v. 28.10.1998 (GK) = NL 1998, 221

Weissman u.a./RUS v. 24.5.2006

Plechanow/PL v. 7.7.2009

A., B. und C./IRL v. 16.12.2010 (GK) = NL 2010, 368

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 26.7.2011, Bsw. 9718/03 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 242) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/11_4/Stoicescu.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Textnummer

EGM01099

Im RIS seit

18.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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