Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter im Verfahren über den Fristsetzungsantrag der G***** S*****, über das als „Nichtigkeitsbeschwerde“ und „Verbesserung Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichnete, als Rekurs aufzufassende Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 8. Juli 2011, GZ 12 Fsc 1/11f-3, mit dem der Fristsetzungsantrag der Antragstellerin abgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG ist - worauf im bekämpften Beschluss ohnehin hingewiesen wurde - gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS-Justiz RS0059291). Ist das Rechtsmittel ohnehin zurückzuweisen, bedarf es auch keines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung einer Anwaltsfertigung (RIS-Justiz RS0120029).Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, Absatz eins, GOG ist - worauf im bekämpften Beschluss ohnehin hingewiesen wurde - gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS-Justiz RS0059291). Ist das Rechtsmittel ohnehin zurückzuweisen, bedarf es auch keines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung einer Anwaltsfertigung (RIS-Justiz RS0120029).
Textnummer
E98656European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0070OB00165.11G.0831.000Im RIS seit
28.10.2011Zuletzt aktualisiert am
28.10.2011