Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache A. A. gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 20.9.2011, Bsw. 8000/08.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer römisch vier, Beschwerdesache A. A. gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 20.9.2011, Bsw. 8000/08.
Spruch
Art. 8 EMRK - Ausweisung eines jungen, kinderlosen Erwachsenen.Artikel 8, EMRK - Ausweisung eines jungen, kinderlosen Erwachsenen.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK (einstimmig).Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Artikel 8, EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte (einstimmig).
Feststellung, dass die Abschiebung des Bf. eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde (einstimmig).Feststellung, dass die Abschiebung des Bf. eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 4.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).Entschädigung nach Artikel 41, EMRK: € 4.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Der 1986 geborene Bf. ist Staatsangehöriger Nigerias. Im September 2000 kam er mit seinen beiden Schwestern nach Großbritannien, wo seine Mutter bereits seit vier Jahren rechtmäßig aufhältig war. In Nigeria hatte er bei seinem Großvater gelebt, nachdem sein Vater die Familie 1991 verlassen hatte. Der Bf. erhielt einen Aufenthaltstitel.
Im September 2002 wurde er wegen Vergewaltigung eines 13-jährigen Mädchens verurteilt. Angesichts des Alters des Bf. und seines vorhergehenden Wohlverhaltens wurde eine vierjährige, in einer Jugendstrafanstalt zu verbüßende Freiheitsstrafe verhängt.
Am 7.7.2003, während der Bf. noch in Haft war, erteilte ihm das Innenministerium einen unbefristeten Aufenthaltstitel, nachdem seine Mutter einen solchen erhalten hatte. Am 8.9.2003 wurde ihm eine Ausweisungsentscheidung zugestellt.
Im Mai 2004 wurde ein Bewährungsbericht über den Bf. erstellt. Darin wurde sein vorbildliches Verhalten erwähnt und festgestellt, dass ein geringes Risiko einer neuerlichen Straffälligkeit bestehe. Während der Haft absolvierte der Bf. verschiedene schulische Prüfungen.
Am 27.7.2004 wurde ihm neuerlich eine Ausweisungsentscheidung zugestellt. Darin hieß es, seine Abschiebung sei aufgrund der Schwere seiner Straftat notwendig zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der Gesundheit und der Moral. Der Bf. erhob Berufung gegen diese Entscheidung, woraufhin eine neuerliche Durchführung des Verfahrens angeordnet wurde.
Am 16.8.2004 wurde er auf Bewährung aus der Haft entlassen. Daraufhin besuchte er eine weiterführende Schule, die er im Sommer 2005 erfolgreich abschloss.
Im erneuerten Verfahren war der Richter des Asylum and Immigration Tribunal nicht vom Bestehen eines durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens überzeugt, da der Bf. 20 Jahre alt war, während des Semesters bei Freunden wohnte und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter oder seinen Schwestern bestand. Ein Eingriff in sein Privatleben wurde zwar bejaht, doch wurde angesichts der Schwere seiner Straftat das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung als überwiegend angesehen. Seine Berufung wurde daher am 13.4.2007 abgewiesen. Eine weitere Berufung an den Court of Appeal wurde am 25.1.2008 nicht zugelassen.Im erneuerten Verfahren war der Richter des Asylum and Immigration Tribunal nicht vom Bestehen eines durch Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens überzeugt, da der Bf. 20 Jahre alt war, während des Semesters bei Freunden wohnte und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter oder seinen Schwestern bestand. Ein Eingriff in sein Privatleben wurde zwar bejaht, doch wurde angesichts der Schwere seiner Straftat das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung als überwiegend angesehen. Seine Berufung wurde daher am 13.4.2007 abgewiesen. Eine weitere Berufung an den Court of Appeal wurde am 25.1.2008 nicht zugelassen.
Im Dezember 2009 schloss der Bf. sein Master-Studium ab. Seit April 2010 arbeitet er für eine Verwaltungsbehörde in London. Er lebt bei seiner Mutter und besucht regelmäßig seine ebenfalls in England lebenden Schwestern.
Die Behörden informierten den Bf. im September 2010 über seine geplante Abschiebung. Sie verzichteten jedoch auf deren Vollzug, nachdem sie über das vor dem EGMR anhängige Verfahren informiert worden waren.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, seine Abschiebung nach Nigeria würde eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und von Art. 2 1. Prot. EMRK (Recht auf Bildung) begründen.Der Bf. behauptet, seine Abschiebung nach Nigeria würde eine Verletzung von Artikel 8, EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und von Artikel 2, 1. Prot. EMRK (Recht auf Bildung) begründen.
Zur Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde unter Art. 8 EMRK ist weder offensichtlich unbegründet, noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).Die Beschwerde unter Artikel 8, EMRK ist weder offensichtlich unbegründet, noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zu Art. 2 1. Prot. EMRK bringt der Bf. vor, er würde durch seine Abschiebung gezwungen, sein Universitätsstudium abzubrechen, was gegen sein Recht auf Bildung verstoße. Der Bf. beendete sein Studium im Dezember 2009. Soweit Art. 2 1. Prot. EMRK im vorliegenden Fall anwendbar ist, kann der Bf. jedenfalls nicht behaupten, Opfer einer Verletzung dieser Bestimmung zu sein. Dieser Teil der Beschwerde ist somit ratione personae unvereinbar mit der Konvention und muss daher als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).Zu Artikel 2, 1. Prot. EMRK bringt der Bf. vor, er würde durch seine Abschiebung gezwungen, sein Universitätsstudium abzubrechen, was gegen sein Recht auf Bildung verstoße. Der Bf. beendete sein Studium im Dezember 2009. Soweit Artikel 2, 1. Prot. EMRK im vorliegenden Fall anwendbar ist, kann der Bf. jedenfalls nicht behaupten, Opfer einer Verletzung dieser Bestimmung zu sein. Dieser Teil der Beschwerde ist somit ratione personae unvereinbar mit der Konvention und muss daher als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRKZur behaupteten Verletzung von Artikel 8, EMRK
Der Bf. bringt vor, seine Abschiebung würde in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreifen. Er sei ein junger Erwachsener, der noch keine eigene Familie gegründet habe. Seine Beziehung zu seiner Mutter und seinen Schwestern sei daher als Familienleben anzusehen.
Zum Bestehen von Familienleben
Der GH hat in seinem Urteil Bouchelkia/F das Bestehen von Familienleben hinsichtlich des Bf. angenommen, der bei seiner Mutter, seinen Geschwistern und seinem Stiefvater lebte. Familienleben wurde auch im Fall Boujlifa/F bejaht, wo der Bf. 28 Jahre alt war und seine Eltern und Geschwister in Frankreich lebten. Auch in Maslov/A akzeptierte der GH, dass die Beziehung zwischen jungen Erwachsenen, die noch keine eigene Familie gegründet hatten, und ihren Eltern oder anderen engen Familienmitgliedern Familienleben darstellt.
In den beiden kürzlich entschiedenen Fällen Onur/GB und A. W. Khan/GB verneinte der GH hingegen das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern. Er betonte dabei die Notwendigkeit zusätzlicher Elemente der Abhängigkeit. Erwähnenswert ist allerdings, dass beide Bf. eigene Kinder aus dauerhaften Beziehungen hatten.
Im jüngst ergangenen Urteil Bousarra/F ging der GH von einem Familienleben zwischen dem 24 Jahre alten Bf., der noch keine Kinder hatte, und seinen Eltern aus.
Die bisherige Rechtsprechung scheint nahezulegen, hinsichtlich des Bf., einem jungen Erwachsenen im Alter von 24 Jahren, der bei seiner Mutter lebt und noch keine eigene Familie gegründet hat, das Bestehen von Familienleben anzunehmen. Es ist jedoch nicht notwendig, diese Frage zu entscheiden, da die Gesamtheit der Beziehungen zwischen niedergelassenen Migranten und der Gemeinschaft, in der sie leben, Teil des Privatlebens ist und die Ausweisung daher jedenfalls einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens begründet. Die bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung heranzuziehenden Kriterien sind in der Praxis dieselben, egal ob das Privat- oder das Familienleben betroffen ist.
Zur Rechtfertigung des Eingriffs
Die Parteien bestreiten nicht, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen war. Er diente dem legitimen Ziel der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten.
Im vorliegenden Fall wird der GH die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung anhand folgender Kriterien prüfen: der Art und Schwere der vom Bf. begangenen Straftat, der seit ihrer Begehung vergangenen Zeit und des während dieser an den Tag gelegten Verhaltens des Bf., der Dauer seines Aufenthalts in Großbritannien und der Stabilität seiner sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zu Großbritannien und zu Nigeria.
Ohne Zweifel war die vom Bf. begangene Straftat schwerwiegend, was auch an der verhängten Strafe – vier Jahre Jugendhaft – deutlich wird. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass der Bf. bei der Tatbegehung minderjährig war. In solchen Fällen muss auch das Kindeswohl beachtet werden, was eine Verpflichtung umfasst, seine Resozialisierung zu erleichtern.
Die Gesamtdauer des Aufenthalts des Bf. in Großbritannien beträgt bis dato elf Jahre. Er kam im Alter von 13 Jahren in dieses Land und hat somit beinahe die Hälfte seines Lebens dort verbracht. Der Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels während der Haft kann allerdings keine Bedeutung beigemessen werden, da sie in Unkenntnis seiner Verurteilung erfolgte. Seit seiner Haftentlassung hat der Bf. sieben Jahre in Freiheit verbracht und es scheint, dass bis September 2010 keine Schritte in Hinblick auf seine Abschiebung unternommen wurden.
Der Bf. hat keine weiteren Straftaten begangen. Während seiner Haft machte er vom Bildungsangebot Gebrauch und erlangte einige Schulabschlüsse. Bei seiner Entlassung im August 2004 wurde die Gefahr einer Rückfälligkeit als gering eingestuft. Sein Verhalten erscheint seither beispielhaft gewesen zu sein. Er absolvierte eine weiterführende Schule und schloss 2009 ein Master-Studium ab. Seit 2010 ist er bei einer Verwaltungsbehörde fest angestellt. Die Regierung hat keine Bedenken hinsichtlich seines Verhaltens in den sieben Jahren seit seiner Haftentlassung geäußert, sondern bezieht sich zur Rechtfertigung der Ausweisung nur auf die Schwere der Straftat. Die bei Ausweisungen aufgrund einer Straftat zu berücksichtigenden Kriterien sind dazu bestimmt einzuschätzen, inwiefern vom Bf. zu erwarten ist, Unordnung zu stiften oder Straftaten zu begehen. Insbesondere die Tatsache, dass seit der Tatbegehung eine erhebliche Zeit des Wohlverhaltens vergangen ist, muss sich auf die Einschätzung der vom Bf. ausgehenden Gefahr für die Gesellschaft auswirken. Dieser Faktor ist besonders wichtig bei der Einschätzung, ob die Schwere der Straftat alleine ausreicht, um die Abschiebung zu rechtfertigen.
Was die Beziehungen des Bf. in Großbritannien und in Nigeria betrifft, stellt der GH fest, dass er bei seiner Mutter lebt und engen Kontakt zu seinen Schwestern und einem Onkel unterhält. Er hat den größten Teil seiner Schulbildung und seine weitere Ausbildung in Großbritannien absolviert und eine Laufbahn im öffentlichen Dienst begonnen. Obwohl er einen beträchtlichen Teil seiner Kindheit in Nigeria verbracht hat, hat er dieses Land seit elf Jahren nicht mehr besucht. Zu seinem Vater hat er seit 1991 keinen Kontakt mehr.
Das Asylum and Immigration Tribunal hat diese Faktoren in seiner Entscheidung vom April 2007 berücksichtigt. Seine Einschätzung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung lag nach Ansicht des GH zur damaligen Zeit in seinem Ermessensspielraum. Danach wurde die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung nicht mehr geprüft.
Obwohl der Bf. seine Rechtsmittel ausgeschöpft hatte, scheinen die Einwanderungsbehörden keine Schritte gesetzt zu haben, um ihn abzuschieben. Daher blieb der Bf. weitere dreieinhalb Jahre in Großbritannien.
Die Regierung brachte nicht vor, dass der GH die seit der letzten innerstaatlichen Entscheidung im Jänner 2008 eingetretenen Umstände nicht berücksichtigen sollte. Der GH erinnert an seine Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK, wonach das Bestehen eines Risikos im Zeitpunkt der Entscheidung des GH geprüft wird. Er sieht keinen Grund, bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung unter Art. 8 EMRK einem anderen Ansatz zu folgen. Seine Aufgabe ist es, die Konventionskonformität der tatsächlichen Ausweisung zu prüfen und nicht die der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung. Jeder andere Ansatz würde den Schutz der EMRK theoretisch und illusorisch machen, indem er den Vertragsstaaten erlaubt, Bf. Monate oder sogar Jahre nach einer endgültigen Entscheidung auszuweisen, ungeachtet der Tatsache, dass eine solche Ausweisung wegen der inzwischen eingetretenen Entwicklungen unverhältnismäßig wäre.Die Regierung brachte nicht vor, dass der GH die seit der letzten innerstaatlichen Entscheidung im Jänner 2008 eingetretenen Umstände nicht berücksichtigen sollte. Der GH erinnert an seine Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK, wonach das Bestehen eines Risikos im Zeitpunkt der Entscheidung des GH geprüft wird. Er sieht keinen Grund, bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung unter Artikel 8, EMRK einem anderen Ansatz zu folgen. Seine Aufgabe ist es, die Konventionskonformität der tatsächlichen Ausweisung zu prüfen und nicht die der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung. Jeder andere Ansatz würde den Schutz der EMRK theoretisch und illusorisch machen, indem er den Vertragsstaaten erlaubt, Bf. Monate oder sogar Jahre nach einer endgültigen Entscheidung auszuweisen, ungeachtet der Tatsache, dass eine solche Ausweisung wegen der inzwischen eingetretenen Entwicklungen unverhältnismäßig wäre.
Obwohl die Tatsache, dass der Bf. die Straftat als Minderjähriger begangen hat, angesichts der Schwere der Tat seine Ausweisung nicht ausschließt, muss diese sorgfältig gegen sein vorbildliches Verhalten und seine Bemühungen, sich zu rehabilitieren und in die Gesellschaft zu reintegrieren, abgewogen werden. Unter solchen Umständen muss die Regierung ihre Befürchtung, der Bf. würde Unordnung stiften oder Straftaten begehen, weiter untermauern. Sie hat jedoch weder weitere Bedenken geäußert noch Dokumente vorgelegt, die eine solche Behauptung gestützt hätten.
Die Abschiebung des Bf. aus Großbritannien wäre daher unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel und somit nicht notwendig in einer demokratischen Gesellschaft. Sie würde eine Verletzung von Art. 8 EMRK begründen (einstimmig).Die Abschiebung des Bf. aus Großbritannien wäre daher unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel und somit nicht notwendig in einer demokratischen Gesellschaft. Sie würde eine Verletzung von Artikel 8, EMRK begründen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRKEntschädigung nach Artikel 41, EMRK
€ 4.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Bouchelkia/F v. 29.1.1997 = NL 1997, 20 = ÖJZ 1998, 116
Boujlifa/F v. 21.10.1997 = NL 1997, 267
Üner/NL v. 18.10.2006 (GK) = NL 2006, 251
Maslov/A v. 23.6.2008 (GK) = NL 2008, 157 = ÖJZ 2008, 779
Onur/GB v. 17.2.2009
A. W. Khan/GB v. 12.1.2010 = NL 2010, 30
Bousarra/F v. 23.9.2010
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.9.2011, Bsw. 8000/08 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 282) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/11_5/A.A..pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Textnummer
EGM01105Im RIS seit
30.01.2012Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018