RS Vwgh 2005/12/20 2003/12/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/03 Vertragsbedienstetengesetz
91/02 Post

Norm

BDG 1979 §80 Abs2;
BDG 1979 §80 Abs5 Z3;
PTSG 1996 §17 Abs2 idF 2001/I/010;
VBG 1948 §23 idF 1979/562;
VBG 1948 §23 idF 1999/I/006;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0297 E 28. Jänner 2004 RS 1 [Hier: Der Beamtin war, als sie noch Vertragsbedienstete gewesen war, mit Dienstgebererklärung des Präsidenten der Post- und Telegraphenverwaltung für Steiermark vom 29. Juli 1986 eine Naturalwohnung überlassen worden. Hier anstelle des letzten Satzes: Mangels eines öffentlich- rechtlichen Naturalwohnungsverhältnisses ist die Dienstbehörde (das beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt) somit auch nicht zuständig gewesen, die Naturalwohnung durch Bescheid zu entziehen, also den contrarius actus zur privatrechtlichen Überlassung der Naturalwohnung durch einen dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Verwaltungsakt zu setzen.]

Stammrechtssatz

Die im Geltungsbereich des § 23 VBG, in der Fassung BGBl. Nr. 562/1979, erfolgte Dienstgebererklärung des LSR vom 21. April 1988 (dem Beschwerdeführer wurde eine näher bezeichnete Wohnung für die Dauer seines Dienstverhältnisses als Naturalwohnung zur Benützung überlassen) ist, wie grundsätzlich das gesamte Rechtsverhältnis eines Vertragsbediensteten, dem Privatrecht zuzuordnen. Die Rezeption der für die Gewährung von Sachleistungen für Beamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist wegen ihrer bloß sinngemäßen Anwendung so zu verstehen, dass gegenüber Vertragsbediensteten eine gleichartige (materiell-rechtliche) Vorgangsweise wie gegenüber Beamten zu beobachten ist. Weiter gehende Folgen auch im formellen Recht (Übernahme des Bescheidkonzeptes - Hinweis E 22.1.2003, 99/12/0229) hätten im Anwendungsbereich der genannten Bestimmung einer eindeutigen gesetzlichen Anordnung bedurft. Über die Rechtsfolgen der privatrechtlichen Umsetzung des § 23 VBG - beinhaltend die Belassung eines Dienstnehmers in der Wohnung, nachdem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter beendet wurde - ist also im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden. Hieraus folgt, dass auch die Lösung der Frage, ob in der (privatrechtlichen) Dienstgebererklärung des LSR vom 21. April 1988 ein Benützungsrecht des Beschwerdeführers bis zur Beendigung seines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter oder darüber hinaus bis zum Ende jedes weiteren (allenfalls gleichartigen) Dienstverhältnisses mit dem Bund (der Beschwerdeführer steht seit 1. Mai 1998 als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund) begründet werden sollte, dem vorliegenden Verfahren (Zuweisung der gegenständlichen Wohnung und Bemessung der Naturalwohnungsvergütung mit Wirksamkeit ab 1. Mai 1998) entzogen ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003120067.X01

Im RIS seit

10.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten