RS Vwgh 2005/12/20 2004/04/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §113 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/04/0022 E 6. April 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Die Ermächtigung der Gemeinde zur Vorverlegung der Sperrstunde hat zur Voraussetzung, dass entweder das von Gästen, die einer bestimmten Betriebsanlage zuzurechnen sind, außerhalb dieser Betriebsanlage gesetzte Verhalten wiederholt zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn geführt hat, oder dass sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003), S. 908 f, dargestellte hg. Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040187.X01

Im RIS seit

07.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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