RS Vwgh 2005/12/20 2003/05/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 54 NÖ BauO schafft nicht weiter gehende Mitspracherechte als § 6 Abs. 2 NÖ BauO. Daher muss trotz des Bindewortes "oder" zwischen den beiden Unterfällen des § 54 NÖ BauO das subjektive öffentliche Recht des Nachbarn darauf beschränkt werden, dass die auffallende Abweichung einen Einfluss auf den Lichteinfall auf die Nachbarliegenschaft ausübt. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann somit nur dann gegeben sein, wenn der Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster ZULÄSSIGER Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigt wird (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2003/05/0100). Dies bedeutet aber, dass auf Grund einer (im Berufungs- und Vorstellungsverfahren den Prüfungsrahmen begrenzenden) Nachbareinwendung eine Unzulässigkeit nach § 54 NÖ BauO nur dann angenommen werden kann, wenn die festgestellte auffallende Abweichung einen Einfluss auf den Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger Gebäude ausüben kann.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050118.X04

Im RIS seit

23.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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