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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/12/0218 E 25. März 1998 VwSlg 14864 A/1998 RS 2(hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Verrichtet der Beamte Dienste, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, als sie seiner dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, ist - jedenfalls in dem Fall, daß der Beamte hiefür eine Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs 1 Z 1 GehG bezieht (Hinweis E 12.12.1974, 1591/74; E 5.3.1987, 85/12/0192, VwSlg 12417 A/1987) - bei der Beurteilung des Zulagenanspruches nach § 30a Abs 1 Z 2 GehG eine der höheren Verwendungsgruppe entsprechende Laufbahn zugrunde zu legen. Dies folgt aus der Zielsetzung der Dienstklassenzulage (Hinweis E 28.4.1993, 92/12/0066), dem Beamten, der mehr leistet als seinen Bezügen entspricht, einen bezugsmäßigen Ausgleich zu verschaffen (hier:
Diese Ausführungen gelten unter Berücksichtigung der in bezug auf die Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs 1 Z 1 GehG abweichenden Regelung im Landesbereich auch für den Anwendungsbereich des § 30a GehG nach dem Stmk LBG).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120077.X13Im RIS seit
08.02.2006Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010