TE Vfgh Erkenntnis 1982/11/29 B15/82

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Veröffentlicht am 29.11.1982
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Index

60 Arbeitsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
ArbVG §107
ArbVG §169
AVG §32
AVG §33

Leitsatz

AVG 1950 §§32, 33; Arbeitsverfassungsgesetz §§107, 169; Nichteinrechnung der Tage des Postenlaufes in Fristen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz; gesetzwidrige Abweisung eines Antrages als verspätet; Entzug des gesetzlichen Richters

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer war bei der prot. Firma "H. L. H. R. Ges. m. b. H." beschäftigt und wurde von dieser am 4. September 1981 gekündigt. Mit einer am 11. September 1981 zur Post gegebenen und am 14. September 1981 beim Einigungsamt St. Pölten eingelangten Eingabe focht der Beschwerdeführer die Kündigung seines Dienstverhältnisses nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes vom 14. Dezember 1973 - ArbVG, BGBl. 22/1974, an.

1.2. Mit Bescheid des Einigungsamtes St. Pölten vom 19. November 1981, Z Re 14/81, wurde dieser Antrag als verspätet abgewiesen. Begründend führt die Behörde aus, bei der Frist des §107 ArbVG zur Anfechtung einer Kündigung handle es sich um eine materiell rechtliche Ausschlußfrist. Wenn auch nach §169 ArbVG für die Berechnung und den Lauf der im ArbVG festgesetzten Fristen die Bestimmungen der §§32 und 33 AVG 1950 gelten, sei für den Beschwerdeführer hieraus nichts zu gewinnen; im §29 Betriebsrätegesetz - BRG, BGBl. 97/1947, habe eine dem §169 ArbVG analoge Bestimmung bestanden und es habe sich durch das Inkrafttreten des ArbVG in der Fristenfrage keine Änderung ergeben. Der Antragsteller sei durch die verspätete Einbringung des Antrages seines materiell rechtlichen Anfechtungsrechtes verlustig geworden, weshalb sein Antrag ohne weitere Prüfung abzuweisen gewesen sei.

2.1. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.

2.2. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.

3.1. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

3.1.1. Vom Beschwerdeführer wird eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht. Sein Recht, die gegen ihn ausgesprochene Kündigung anzufechten und weiterhin bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt zu sein, sei als vermögenswertes Privatrecht iS des Art5 StGG anzusehen. Dieses Recht verletze der Bescheid durch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung, da nach §169 ArbVG für die Berechnung und den Lauf der in diesem Gesetz festgesetzten Fristen die Bestimmungen der §§32 und 33 AVG 1950 gelten; nach §33 Abs3 AVG 1950 seien die Tage des Postenlaufes in eine Frist nicht einzurechnen.

3.1.2. Der angefochtene Bescheid war schon wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufzuheben, und zwar aus folgenden Gründen:

Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ua. verletzt, wenn die Behörde in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt und hiedurch eine Sachentscheidung verweigert.

Mit dem angefochtenen Bescheid wird über ein Anfechtungsbegehren gemäß §107 ArbVG entschieden, einer Bestimmung, die das Einigungsamt unter den im Gesetz festgelegten Voraussetzungen zu einer rechtsgestaltenden Entscheidung beruft. Die Geltendmachung dieses Anspruches wird vom Gesetzgeber an die Einhaltung einer Frist gebunden. Mit der Sache selbst, also damit, ob das Anfechtungsbegehren zu Recht erhoben wurde, hat sich die Behörde nur bei Einhaltung der Frist zu befassen, sonst hierauf nicht einzugehen. Keine Entscheidung in der Sache erfolgt demnach, wenn die Behörde das Anfechtungsbegehren im Hinblick auf das Vorliegen einer materiellen Frist wegen Verspätung abweist.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Abweisung des Anfechtungsantrages damit begründet, daß der Beschwerdeführer die im Gesetz vorgesehene Frist nicht eingehalten habe, sodaß der Anfechtungsanspruch erloschen sei. Die Behörde hat also, wenn auch in der prozessualen Form der Abweisung, eine Sachentscheidung über das Anfechtungsbegehren selbst verweigert. Sollte die belangte Behörde hiezu in unrichtiger Anwendung des Gesetzes gekommen sein, hätte sie dem Beschwerdeführer damit rechtswidrigerweise eine Entscheidung in der Sache selbst verweigert, womit er im Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wäre. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist es also ohne Bedeutung, ob die vom Anfechtungswerber einzuhaltende Frist verfahrensrechtlicher oder materiellrechtlicher Natur ist.

Der VfGH hatte daher zu beurteilen, ob die Behörde zu Recht angenommen hat, daß die Tage des Postenlaufes in die Fristberechnung einzurechnen sind. Die belangte Behörde vertritt diese Ansicht, da es sich bei der Frist des §107 ArbVG um eine materiell rechtliche Ausschlußfrist handle. Sie vermeint aus §169 ArbVG könne nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, weil im §29 BRG eine dem §169 ArbVG analoge Bestimmung bestanden habe und sich somit durch das Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes in der Fristenfrage keine Änderung ergeben habe. Dieselbe Auffassung habe auch das Einigungsamt Wien am 21. 6. 1977, II Re 84/77 (SozM II B, S 1080), vertreten.

Der VfGH teilt wohl die Ansicht der belangten Behörde, daß es sich bei der Frist des §107 ArbVG um eine materiell rechtliche Frist handelt, da eine prozessuale Frist nur eine solche ist, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst wird oder in einem Verfahren läuft. Wird die Einleitung eines gegen ein nicht hoheitliches Handeln gerichteten Verwaltungsverfahrens an eine Frist gebunden, so ist dies keinesfalls eine prozessuale Frist (vgl. VfSlg. 8906/1980 sowie die dort zitierte Vorjudikatur, weiters VwSlg. 7376 A/1968). Der VfGH hat in VfSlg. 8906/1980 weiters ausgesprochen, daß für materiell-rechtliche Fristen die Vorschriften der Prozeßordnung über die Berechnung prozessualer Fristen (zB §33 Abs3 AVG) weder unmittelbar noch analog anzuwenden sind. Dies schließt jedoch, wie im eben zitierten Erk. ebenfalls deutlich zum Ausdruck gebracht wurde, nicht aus, daß durch Rechtsvorschriften anderes, nämlich die Nichteinrechnung des Postenlaufes in die Frist vorgesehen werden kann. Soweit aus dem Erk. VfSlg. 8171/1977 eine abweichende Auffassung entnommen werden könnte, vermag sie der VfGH nicht aufrechtzuerhalten.

Für den in §107 ArbVG vorgesehenen Fristenlauf wird in maßgeblicher Weise durch §169 ArbVG bestimmt, daß für die Berechnung und den Lauf der im Arbeitsverfassungsgesetz festgesetzten Fristen die Bestimmungen der §§32 und 33 AVG gelten, mithin auch des Abs3 im §33, wonach die Tage des Postenlaufes in eine Frist nicht eingerechnet werden. In §169 ArbVG besteht demnach eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, welche die an sich nur verfahrensrechtliche Fristen betreffende Regelung des §33 Abs3 AVG zu einer für alle im ArbVG festgelegten Fristen anzuwendenden Norm macht, soweit sich nicht Gegenteiliges aus der jeweils maßgebenden Vorschrift ergibt. Der Wortlaut des §107 ArbVG bietet keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, daß §33 Abs3 AVG nicht anzuwenden wäre. Aus §107 ArbVG iVm §169 leg. cit. und der somit hiefür relevanten Bestimmung des §33 Abs3 AVG ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, daß in die Frist zur Anfechtung einer Kündigung iS dieser Gesetzesstelle die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind. Dieses Ergebnis steht auch mit der zu §29 BRG - also zu einer inhaltlich mit §169 ArbVG übereinstimmenden Norm - ergangenen Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 5. 10. 1961 Z 1357/60 = SozM II B, S 574) und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH 10. 11. 1959, 4 Ob 23/59) in Einklang.

Hieraus ergibt sich, daß die belangte Behörde den Anfechtungsantrag zu Unrecht wegen Verspätung abwies und damit eine Entscheidung in der Sache selbst in gesetzwidriger Weise verweigert hat. Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Der Bescheid war somit aufzuheben.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Fristen (Verwaltungsverfahren), Arbeitsverfassung, Arbeitsrecht, Kündigungs- und Entlassungsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B15.1982

Dokumentnummer

JFT_10178871_82B00015_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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