RS Vwgh 2005/12/20 2002/12/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2005
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

B-VG Art20 Abs1;
RGV 1955 §1 Abs1 idF 1979/136;
RGV 1955 §1 Abs2;
RGV 1955 §25 Abs2 idF 1990/447;
RGV 1955 §4 Z1;
RGV 1955 §6 Abs1 idF 1989/244;
RGV 1955 §6 Abs4;
RGV 1955 §9;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall enthält ein Punkt eines Erlasses - zumindest für sich betrachtet - keine Anordnung, wie bei der Besorgung von Flugtickets vorzugehen ist, er stellt sich vielmehr als eine Konkretisierung (im Sinne einer Begrenzung nach oben) des nach § 9 RGV gebührenden Reisekostenersatzes dar, und damit als eine (mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt für den Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche) Rechtsverordnung eines Bundesministers. Die RGV bietet für eine derartige Einschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 9 keine ausreichende Deckung. Eine solche aus Gründen der Sparsamkeit gewünschte Begrenzung kann im Lichte des hg. Erkenntnisses vom 13. Juni 1988, Zl. 87/12/0071, in einwandfreier Weise nur dadurch bewirkt werden, dass den Bediensteten dienstrechtlich (ob im Einzelfall oder durch Erlass) verbindlich eine bestimmte Form der Besorgung der Flugtickets vorgeschrieben wird, weil nur dann im Sinne der § 6 Abs. 1, § 9 und § 25 Abs. 2 RGV "ein Flugzeug vorgeschrieben wäre".

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120203.X03

Im RIS seit

25.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten