RS Vwgh 2005/12/20 2003/04/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z2;
GewO 1994 §74 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/04/0156 E 20. Dezember 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/04/0183 E 1. Juli 1997 RS 3 [Hier: Keine abschließende Beurteilung möglich, ob die GmbH & Co. KG (deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte ist) tatsächlich als Inhaberin im Sinne dieser Rechtsprechung in Betracht kommt, ob es ihr nämlich im Wesentlichen möglich ist, das faktische Geschehen in der Betriebsanlage (auf der Gleisanlage einer Anschlussbahn) zu bestimmen. Dazu bedarf es entsprechender Feststellungen, unter welchen Bedingungen (Dauer der Lagerung, Entgelt für die Lagerung) die in Rede stehenden Waggons auf dem Schienennetz der Anschlussbahn abgestellt wurden und welche Verpflichtungen die Vertragsparteien hiebei übernommen haben.]

Stammrechtssatz

In Ansehung des Tatverhaltens des Betreibens gemäß § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994 kommt nur der Inhaber des betreffenden Standortes als unmittelbarer Täter in Betracht (Hinweis E 27.4.1993, 92/04/0223).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003040137.X01

Im RIS seit

09.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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