RS Vwgh 2005/12/20 2005/12/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2005
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z3 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;

Rechtssatz

Insbesondere der Umstand, dass ein Beamter mehreren Leitungsgewalten unterstellt ist, spricht dafür, dass ihm eine besondere Leitungsfunktion nicht zukommt, mögen ihm auch andere Beamte unterstellt sein, welche er zu leiten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1985, Zl. 84/12/0119).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120077.X14

Im RIS seit

08.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten