RS Vwgh 2005/12/20 2005/05/0017

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67d Abs1 idF 2001/I/137;
B-VG Art18 Abs1;
VerfGG 1953 §87 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Schon im Sinne des rechtsstaatlichen Prinzips und insbesondere im Hinblick auf die Nachprüfbarkeit durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist die Wendung des § 67d Abs. 1 AVG, "wenn er dies für erforderlich hält", nach objektiven Kriterien zu interpretieren. Dies bedeutet, dass der unabhängige Verwaltungssenat dann, wenn im konkreten Fall ein rechtlich normiertes Gebot eine mündliche Verhandlung verlangt, eine solche durchzuführen hat.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050017.X02

Im RIS seit

31.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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