RS Vwgh 2005/12/20 2005/12/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2005
beobachten
merken

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z2 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2 idF 1972/214;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z2 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0218 E 25. März 1998 VwSlg 14864 A/1998 RS 3(Hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Aus der Wendung "Dienst ..., der REGELMÄSSIG nur von BEAMTEN einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann" folgt, daß über die Beurteilung dieser Tatbestandsvoraussetzung gesicherte Erfahrungswerte innerhalb der Verwaltung vorliegen müssen, was eine ausreichende Anzahl von Vergleichsbeamten voraussetzt. Daran kann es nicht nur bei Tätigkeiten von Beamten in (völlig) neu geschaffenen Einrichtungen fehlen (Hinweis E 30.4.1984, 83/12/0090; E 11.5.1987, 86/12/0251), sondern auch bei Arbeitsplätzen, bei denen zwar nicht die zu besorgenden Aufgaben als solche, wohl aber deren Kombination (Zusammenstellung) neu ist (hier: Stmk LBG).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120077.X11

Im RIS seit

08.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten