RS Vwgh 2005/12/20 2005/12/0124

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
BB-SozPG 1997 §22g Abs1 idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §22g Abs4 idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §22g Abs4a Z1 idF 2003/I/071;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 1995/820;
BDG 1979 §207n Abs1 idF 2003/I/071;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit (im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979) im Herbst 2003 könnte einen im Hauptinhalt des Spruchs des das Verfahren nach dem BB-SozPG 1997 (mit der Verfügung der Ruhestandsversetzung) abschließenden Bescheides (hier vom 13. November 2003), dessen Wiederaufnahme der Beamte anstrebt, vorerst nur dann herbeiführen, wenn ihr in jenen Bestimmungen, auf die sich der genannte Bescheid stützt (§§ 207n Abs. 1 BDG 1979 sowie § 22g Abs. 4 und 4a Z. 1 BB-SozPG 1997), die Bedeutung eines negativen Tatbestandsmerkmales zukäme. Eine ausdrückliche derartige Anordnung (positive Erledigung eines nach § 207n Abs. 1 BDG 1979 iVm § 22g Abs. 4a BB-SozPG 1997 gestellten Antrags nur dann, wenn der Beamte nicht dienstunfähig - im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 - ist), findet sich in jenen Bestimmungen nicht. Auch aus dem systematischen Zusammenhang dieser Bestimmungen mit § 14 BDG 1979 könnte äußerstenfalls geschlossen werden, dass die belangte Behörde in Ermangelung der Anhängigkeit eines Verfahrens nach § 14 BDG 1979 den Antrag des Beamten nach § 207n Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 22g Abs. 4a Z. 1 BB-SozPG 1997 nur dann abzuweisen gehabt hätte, wenn ihr die allenfalls vorliegende (objektiv gegebene) Dienstunfähigkeit des Beamten bekannt war. Dass dies zuträfe, hat der Beamte aber nicht behauptet. Sohin hätte selbst eine allfällige Dienstunfähigkeit (im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979) des Beamten im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 13. November 2003 nicht zu einem im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid geführt.

Schlagworte

Andere rechtliche Beurteilung Auslegung Diverses VwRallg3/5 Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120124.X02

Im RIS seit

06.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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