TE OGH 2011/11/17 11Os143/11f

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.11.2011
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann H***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1, Abs 4 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 11. August 2011, GZ 7 Hv 26/11g-17, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann H***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins,, Absatz 4, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 11. August 2011, GZ 7 Hv 26/11g-17, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Gegen das Urteil eines Einzelrichters des Landesgerichts Eisenstadt meldete der Angeklagte „das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und volle Berufung wegen Nichtigkeit, wegen des Ausspruchs über die Schuld und wegen des Ausspruchs über die Strafe“ an (ON 16) und richtete seine schriftlich ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof (ON 18 S 2).

Rechtliche Beurteilung

Nichtigkeitsbeschwerden stehen jedoch nur gegen kollegialgerichtliche Urteile zur Verfügung (§§ 280, 344 StPO). Urteile eines Einzelrichters des Landesgerichts sind hingegen mit Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche zu bekämpfen (§§ 464, 489 Abs 1 StPO), über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hat.Nichtigkeitsbeschwerden stehen jedoch nur gegen kollegialgerichtliche Urteile zur Verfügung (Paragraphen 280, 344, StPO). Urteile eines Einzelrichters des Landesgerichts sind hingegen mit Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche zu bekämpfen (Paragraphen 464, 489, Absatz eins, StPO), über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hat.

Zufolge der rechtsirrigen Anrufung des Obersten Gerichtshofs durch den Rechtsmittelwerber war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Textnummer

E99078

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0110OS00143.11F.1117.000

Im RIS seit

05.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten