TE Vfgh Beschluss 1982/11/30 G62/81, G80/81, G8/82, G58/82

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Veröffentlicht am 30.11.1982
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Index

L3 Finanzrecht
L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Wr VergnügungssteuerG 1963 §26 Abs3 idF LGBl 16/1981
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des §26 Abs3 Wr. Vergnügungssteuergesetz; keine Legitimation - zumutbarer Weg zur Erwirkung eines Bescheides

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Antragsteller betreiben Unternehmungen, deren Geschäftszweck insbesondere auch im Halten und Vermieten von Spielapparaten besteht, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden kann oder bei denen ein Spielergebnis angezeigt wird.

Sie beantragen gemäß Art140 B-VG die Aufhebung des §26 Abs3 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, Anlage zur Kundmachung der Wr. Landesregierung vom 26. März 1963 über die Wiederverlautbarung des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1946, LGBl. 11/1963, idF der Nov. LGBl. 16/1981 als verfassungwidrig.Sie beantragen gemäß Art140 B-VG die Aufhebung des §26 Abs3 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, Anlage zur Kundmachung der Wr. Landesregierung vom 26. März 1963 über die Wiederverlautbarung des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1946, Landesgesetzblatt 11 aus 1963,, in der Fassung der Nov. Landesgesetzblatt 16 aus 1981, als verfassungwidrig.

Die angefochtene Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann oder bei denen ein Spielergebnis angezeigt wird, und von Apparaten, durch deren Betätigung optisch bzw. akustisch eine aggressive Handlung, so insbesondere die Verletzung oder Tötung eines Menschen dargestellt wird, beträgt die Vergnügungssteuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 10000 S."

Die Antragsteller behaupten, die angefochtene Gesetzesbestimmung widerspreche einer Reihe - näher bezeichneter - Verfassungsbestimmungen.

Die Antragsteller versuchen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend die Voraussetzungen zur Stellung eines Antrages nach Art140 B-VG - s. die mit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 beginnende Judikatur - darzutun, daß sie durch die bekämpfte Gesetzesbestimmung in ihrer Rechtssphäre unmittelbar verletzt seien sowie daß ihnen ein anderer Weg des Rechtsschutzes zur Bekämpfung dieser Bestimmung nicht zumutbar sei. Die Antragsteller begründen diese Auffassung damit, gemäß §3 der Wr. Abgabenordnung entstehe der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den die Abgabevorschrift die Abgabepflicht knüpft. Im vorliegenden Fall entstehen der Abgabenanspruch in dem Augenblick, ab welchem ein Spielapparat "gehalten" werde, weil §26 Abs3 Vergnügungssteuergesetz die Abgabe im Ausmaß von S 10.000,- je Apparat und begonnenem Kalendermonat vorsehe. Nach §19 Abs2 Vergnügungssteuergesetz sei die Steuer erstmals bei der Anmeldung des Apparates und in der Folge jeweils bis zum letzten eines Monates für den Folgemonat zu entrichten. Aus dem Zusammenhalt des §157 der Wr. Abgabenordnung mit §19 Abs2 Vergnügungssteuergesetz ergebe sich, daß die Steuer nach §26 Vergnügungssteuergesetz eine Selbstbemessungsabgabe sei. Werde eine fällige Selbstbemessungsabgabe nicht entrichtet, so habe nach §174 Wr. Abgabenordnung die Abgabenbehörde die Abgabe einzumahnen bzw. nach §176 Wr. Abgabenordnung einen Rückstandsausweis auszustellen, welcher aber nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH keinen Bescheid darstelle. Für den Fall der Nichtzahlung der Selbstbemessungsabgabe würden die Antragsteller die - ihnen nicht zumutbaren - Nachteile der Verpflichtung zur Zahlung eines Säumniszuschlages gemäß den §§164 ff. der Wr. Abgabenordnung, der Verpflichtung zur Zahlung allfälliger Mahngebühren gemäß §175 Wr. Abgabenordnung sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung treffen. Darüber hinaus sehe das Vergnügungssteuergesetz in seinem §16 iVm mit §21 Abs3 für einen solchen Fall einen Steuerzuschlag bis zu 25 % der nicht rechtzeitig entrichteten Steuer sowie in seinem §38 die Verhängung von Geldstrafen über den Abgabepflichtigen vor.Die Antragsteller versuchen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend die Voraussetzungen zur Stellung eines Antrages nach Art140 B-VG - s. die mit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 beginnende Judikatur - darzutun, daß sie durch die bekämpfte Gesetzesbestimmung in ihrer Rechtssphäre unmittelbar verletzt seien sowie daß ihnen ein anderer Weg des Rechtsschutzes zur Bekämpfung dieser Bestimmung nicht zumutbar sei. Die Antragsteller begründen diese Auffassung damit, gemäß §3 der Wr. Abgabenordnung entstehe der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den die Abgabevorschrift die Abgabepflicht knüpft. Im vorliegenden Fall entstehen der Abgabenanspruch in dem Augenblick, ab welchem ein Spielapparat "gehalten" werde, weil §26 Abs3 Vergnügungssteuergesetz die Abgabe im Ausmaß von S 10.000,- je Apparat und begonnenem Kalendermonat vorsehe. Nach §19 Abs2 Vergnügungssteuergesetz sei die Steuer erstmals bei der Anmeldung des Apparates und in der Folge jeweils bis zum letzten eines Monates für den Folgemonat zu entrichten. Aus dem Zusammenhalt des §157 der Wr. Abgabenordnung mit §19 Abs2 Vergnügungssteuergesetz ergebe sich, daß die Steuer nach §26 Vergnügungssteuergesetz eine Selbstbemessungsabgabe sei. Werde eine fällige Selbstbemessungsabgabe nicht entrichtet, so habe nach §174 Wr. Abgabenordnung die Abgabenbehörde die Abgabe einzumahnen bzw. nach §176 Wr. Abgabenordnung einen Rückstandsausweis auszustellen, welcher aber nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH keinen Bescheid darstelle. Für den Fall der Nichtzahlung der Selbstbemessungsabgabe würden die Antragsteller die - ihnen nicht zumutbaren - Nachteile der Verpflichtung zur Zahlung eines Säumniszuschlages gemäß den §§164 ff. der Wr. Abgabenordnung, der Verpflichtung zur Zahlung allfälliger Mahngebühren gemäß §175 Wr. Abgabenordnung sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung treffen. Darüber hinaus sehe das Vergnügungssteuergesetz in seinem §16 in Verbindung mit mit §21 Abs3 für einen solchen Fall einen Steuerzuschlag bis zu 25 % der nicht rechtzeitig entrichteten Steuer sowie in seinem §38 die Verhängung von Geldstrafen über den Abgabepflichtigen vor.

2. Es trifft zu, daß es sich bei der nach §26 Vergnügungssteuergesetz zu entrichtenden Abgabe um eine Pauschsteuer nach der Anzahl der gehaltenen Apparate oder Vorrichtungen handelt (s. §19 Abs1 Vergnügungssteuergesetz), welche erstmals bei der Anmeldung und in der Folge jeweils spätestens bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten ist (Abs2). Nach §21 Abs2 des genannten Gesetzes bedarf es nicht der Erlassung eines Bescheides. Auch die Ausführungen der Antragsteller hinsichtlich der ihnen im Falle der nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Entrichtung der Abgabe allenfalls drohenden Nachteile (Säumniszuschlag, Steuerzuschlag, Geldstrafe) treffen zu.

Die Antragsteller übersehen aber, daß ein anderer Weg die von ihnen aufgezeigten Nachteile nicht eintreten ließe: Sie hätten die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückerstattung der von ihnen im Wege der Selbstbemessung gemäß §149 Abs1 Wr. Abgabenordnung in Entsprechung des §26 Abs3 Vergnügungssteuergesetz in der bekämpften Fassung entrichteten Abgaben mit der Begründung zu stellen, die entrichteten Abgaben hätten sich im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des §26 Abs3 Vergnügungssteuergesetz als unrichtig erwiesen (s. §149 Abs2 Wr. Abgabenordnung idF der Nov. LGBl. 29/1978). Bei Beschreitung dieses Weges befänden sich die Antragsteller, was ihre Verpflichtung zur Entrichtung inzwischen fällig gewordener Abgaben nach §26 Abs3 Vergnügungssteuergesetz betrifft, in keiner anderen Situation als jene Abgabepflichtigen, welche im Bereich der Vollziehung liegende Rechtwidrigkeiten von Steuerbescheiden rügen wollten.Die Antragsteller übersehen aber, daß ein anderer Weg die von ihnen aufgezeigten Nachteile nicht eintreten ließe: Sie hätten die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückerstattung der von ihnen im Wege der Selbstbemessung gemäß §149 Abs1 Wr. Abgabenordnung in Entsprechung des §26 Abs3 Vergnügungssteuergesetz in der bekämpften Fassung entrichteten Abgaben mit der Begründung zu stellen, die entrichteten Abgaben hätten sich im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des §26 Abs3 Vergnügungssteuergesetz als unrichtig erwiesen (s. §149 Abs2 Wr. Abgabenordnung in der Fassung der Nov. Landesgesetzblatt 29 aus 1978,). Bei Beschreitung dieses Weges befänden sich die Antragsteller, was ihre Verpflichtung zur Entrichtung inzwischen fällig gewordener Abgaben nach §26 Abs3 Vergnügungssteuergesetz betrifft, in keiner anderen Situation als jene Abgabepflichtigen, welche im Bereich der Vollziehung liegende Rechtwidrigkeiten von Steuerbescheiden rügen wollten.

Da dieser Weg zur Erwirkung eines Bescheides den Antragstellern durchaus zumutbar ist, mangelt es an einer der Voraussetzungen für die Antragstellung nach Art140 Abs1 B-VG.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Vergnügungssteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:G62.1981

Dokumentnummer

JFT_10178870_81G00062_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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