TE OGH 2011/11/24 3R182/11s

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Veröffentlicht am 24.11.2011
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Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richterin HR Dr. Brigitte Melchart (Vorsitz) und die Richter Dr. Hubert Müller und Dr. Gerard Kanduth in der Verlassenschaftssache nach der am 18.9.2008 verstorbenen *****, geboren am *****, Pensionistin, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über den Rekurs des Sachverständigen DI *****, gegen den Beschluss des Bezirisgerichtes Feldkirchen in Kärnten vom 25.11.2009, 1 A 244/08i-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss, der im Übrigen als unbekämpft unberührt bleibt, wird in Ansehung der unter Spruchpunkt 4.) 2.) getroffenen Zahlungsanweisung dahin abgeändert, dass dieser Ausspruch zu lauten hat:

„Die mit € 1.668,10 bestimmten Gebühren des Sachverständigen DI *****sind vorläufig aus Amtsgeldern zu entrichten.

Gemäß § 2 Abs 2 GEG wird bestimmt, dass für diese Gebühren die beiden Erben *****, und *****, zur Gänze zur ungeteilten Hand zu haften haben.“Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG wird bestimmt, dass für diese Gebühren die beiden Erben *****, und *****, zur Gänze zur ungeteilten Hand zu haften haben.“

Die Erlassung der entsprechenden Auszahlungsanordnung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Der Revisionskurs ist gemäß § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG jedenfalls unzulässig.Der Revisionskurs ist gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde unter Punkt 1.) der Nachlass der *****dem erblasserischen Sohn ***** und dem erblasserischen Enkel *****je zur Hälfte eingeantwortet und wurden – ebenfalls unbekämpft – unter anderem die Gebühren des Gerichtskommissärs Notar ***** mit € 2.040,-- (= Punkt 4.) a)) und jene des Sachverständigen DI *****mit € 1.668,10 (= Punkt 4.) b)) bestimmt. Weiters trug das Erstgericht den beiden Erben zur ungeteilten Hand auf, diese Gebühren binnen vierzehn Tagen an den Gerichtskommissär (= Punkt 4.) 1.)) und an den Sachverständigen DI ***** (= Punkt 4.) 2.)) auf deren Konto zu überweisen.

Gegen den letzten Punkt richtet sich der – nach Zustellung des Beschlusses am 27.9.2011 – rechtzeitige Rekurs des Sachverständigen, mit welchem er Abänderung in eine Auszahlung seiner Gebühren aus Amtsgeldern begehrt.

Der Rekurs ist begründet.

Rechtliche Beurteilung

Wie schon der der vom Revisor mit Äußerung vom 12.9.2011, ON 19, genannten hg. Entscheidung 3 R 55/10p mwN dargelegt, hat der Sachverständige für seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren einen öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch gegen den Bund, repräsentiert durch das Gericht. Zwischen den Parteien und dem Sachverständigen werden keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen privatrechtlicher Natur hergestellt. Der Sachverständige ist daher auf das Gericht angewiesen und kann sich nicht unmittelbar an die Parteien wenden und von ihnen Zahlung begehren. Der Durchsetzung mittels Klage im Zivilrechtsweg steht die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen. Das Gericht hat die Gebühr nach § 39 GebAG zu bestimmen und anzuweisen oder die direkte Zahlungspflicht der Parteien auszusprechen. Wenn kein Kostenvorschuss erliegt oder dieser nicht ausreicht, erfolgt die Anweisung aus Amtsgeldern.Wie schon der der vom Revisor mit Äußerung vom 12.9.2011, ON 19, genannten hg. Entscheidung 3 R 55/10p mwN dargelegt, hat der Sachverständige für seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren einen öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch gegen den Bund, repräsentiert durch das Gericht. Zwischen den Parteien und dem Sachverständigen werden keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen privatrechtlicher Natur hergestellt. Der Sachverständige ist daher auf das Gericht angewiesen und kann sich nicht unmittelbar an die Parteien wenden und von ihnen Zahlung begehren. Der Durchsetzung mittels Klage im Zivilrechtsweg steht die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen. Das Gericht hat die Gebühr nach Paragraph 39, GebAG zu bestimmen und anzuweisen oder die direkte Zahlungspflicht der Parteien auszusprechen. Wenn kein Kostenvorschuss erliegt oder dieser nicht ausreicht, erfolgt die Anweisung aus Amtsgeldern.

Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von € 300,-- übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) gemäß § 2 Abs 2 GEG mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüäglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem umfang diese Kosten nach Abs 1 zu ersetzen hat.Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von € 300,-- übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüäglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem umfang diese Kosten nach Absatz eins, zu ersetzen hat.

Im vorliegenden Fgall wurde kein Kostenvorschuss aufgetragen und erlegt, das Erstgericht hätte daher die Entrichtung der Sachverständigengebühr nicht durch die Erben, sondern vorläufig aus Amtsgeldern anordnen müssen.

Die Höhe der Gebühren blieb von sämtlichen Parteien, auch vom Revisor, unbekämpft.

Die beiden Erben haben sich auch nicht dagegen gewendet, dass die Gebühren von ihnen zur ungeteilten Hand zu tragen sind. Insoweit ist darin dem Grunde nach eine Entscheidung nach § 2 Abs 2 GEG zu sehen, die lediglich in einen entsprechenden ausspruch der Haftung gegenüber dem Bund nach vorläufiger Auszahlung aus Amtsgeldern abzuändern war.Die beiden Erben haben sich auch nicht dagegen gewendet, dass die Gebühren von ihnen zur ungeteilten Hand zu tragen sind. Insoweit ist darin dem Grunde nach eine Entscheidung nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG zu sehen, die lediglich in einen entsprechenden ausspruch der Haftung gegenüber dem Bund nach vorläufiger Auszahlung aus Amtsgeldern abzuändern war.

Aus diesen Gründen war dem Rekurs Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluss soweit angefochten im obgenannten Sinne abzuändern.

Landesgericht Klagenfurt, Abteilung 3

Textnummer

EKL00114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00729:2011:00300R00182.11S.1124.000

Im RIS seit

06.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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