RS Vwgh 2005/12/20 2004/05/0317

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

LStG NÖ 1999 §12 Abs6;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Rechtssatz

Entscheidend ist im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren allein das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, auf eventuell sonst noch beabsichtigte Vorhaben kommt es, so lange noch kein konkretes Projekt vorliegt, nicht an (siehe E 28.6.2005, 2003/05/0091, 2004/05/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050317.X07

Im RIS seit

23.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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