RS Vwgh 2005/12/20 2005/04/0231

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
FinStrG §33 Abs2 lita;
FinStrG §77 Abs3;
FinStrG §77 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Anspruch eines Wirtschaftstreuhänders auf Bestellung zum Verfahrenshilfeverteidiger in einem bestimmten Verfahren ist § 77 Abs. 3 und 4 FinStrG nicht zu entnehmen. Es ist daher auch nicht geboten, einen Antrag auf Bestellung zum Verfahrenshilfeverteidiger bescheidmäßig abzulehnen. [Hier: Eine Erledigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist weder als Bescheid bezeichnet, noch weist sie sonst den Aufbau eines Bescheides (Begründung, Rechtsmittelbelehrung) auf. Sie beginnt und endet jeweils mit einer im (allgemeinen) Schriftverkehr üblichen Höflichkeitsformel. Inhaltlich handelt es sich weder um eine Entscheidung, Verfügung oder Feststellung, sondern um eine Mitteilung über eine Beschlussfassung des Präsidiums in einer Verfahrenshilfesache. Daher liegt kein Bescheid vor. Aus § 77 Abs. 3 und 4 FinStrG ergibt sich kein Anspruch eines Wirtschaftstreuhänders auf Bestellung zum Verteidiger im Rahmen der Verfahrenshilfe, sodass auch vor diesem Hintergrund der Erledigung ein normativer Inhalt nicht beizulegen ist.]

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einhaltung der Formvorschriften Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen Rechtsmittelbelehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040231.X01

Im RIS seit

15.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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