RS Vwgh 2005/12/20 2005/05/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2005
beobachten
merken

Index

L46104 Tierhaltung Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67d Abs1 idF 2001/I/137;
MRK Art6;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
TierschutzG OÖ 1995 §18 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Im gegenständlichen Fall geht es um das Eigentum entziehende Maßnahmen. Diese fallen unter den Geltungsbereich des Art. 6 EMRK. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch in einem solchen Fall eine mündliche Verhandlung nicht notwendig (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2002/05/1519 mwN). (Hier: Die Voraussetzungen für den Entfall einer mündlichen Verhandlung waren hier angesichts des zum Sachverhalt erstatteten Berufungsvorbringens nicht gegeben.)

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050017.X03

Im RIS seit

31.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten