Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Klaus S***** wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 38 Hv 185/11i des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Klaus S***** wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins und Absatz 2, StGB, AZ 38 Hv 185/11i des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts allein stellt keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Die Notwendigkeit der Vernehmung von im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck aufhältigen Zeugen in der Hauptverhandlung ist derzeit nicht auszuschließen.Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts allein stellt keinen wichtigen Grund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar. Die Notwendigkeit der Vernehmung von im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck aufhältigen Zeugen in der Hauptverhandlung ist derzeit nicht auszuschließen.
Textnummer
E99451European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0130NS00080.11K.1209.000Im RIS seit
12.01.2012Zuletzt aktualisiert am
12.01.2012