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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/12/0201 E 27. September 1990 RS 2Stammrechtssatz
Die Auffassung, daß § 45 AVG durch § 8 Abs 2 DVG 1984 gleichsam ersetzt werde, ist unrichtig, weil in § 1 Abs 1 DVG 1984 festgelegt ist, daß das AVG mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden ist. § 8 DVG 1984 enthält insoferne Abweichungen, als die Beh in Abs 1 entsprechend dem Grundsatz der materiellen Wahrheit gesondert gemahnt wird, auch die zum Vorteil der Partei dienenden Umstände zu berücksichtigen. Nach Abs 2 ist das Parteiengehör zwar insoferne eingeschränkt, als die Verpflichtung nur dann besteht, wenn die amtlichen Erhebungsergebnisse von dem bisherigen für den Bescheid maßgebenden Vorbringen der Partei abweichen, was wieder ein Vorbringen der Partei voraussetzt. Bezüglich der Art und Weise, wie Parteiengehör zu gewähren ist, enthält aber § 8 Abs 2 DVG 1984 keine vom AVG abweichende Regelung.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DienstrechtParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120157.X09Im RIS seit
08.02.2006Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014