RS Vwgh 2005/12/20 2005/12/0157

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §45;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §8 Abs2;
LBG OÖ 1993 §92 Abs2;
LBG OÖ 1993 §92 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/12/0201 E 27. September 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Die Auffassung, daß § 45 AVG durch § 8 Abs 2 DVG 1984 gleichsam ersetzt werde, ist unrichtig, weil in § 1 Abs 1 DVG 1984 festgelegt ist, daß das AVG mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden ist. § 8 DVG 1984 enthält insoferne Abweichungen, als die Beh in Abs 1 entsprechend dem Grundsatz der materiellen Wahrheit gesondert gemahnt wird, auch die zum Vorteil der Partei dienenden Umstände zu berücksichtigen. Nach Abs 2 ist das Parteiengehör zwar insoferne eingeschränkt, als die Verpflichtung nur dann besteht, wenn die amtlichen Erhebungsergebnisse von dem bisherigen für den Bescheid maßgebenden Vorbringen der Partei abweichen, was wieder ein Vorbringen der Partei voraussetzt. Bezüglich der Art und Weise, wie Parteiengehör zu gewähren ist, enthält aber § 8 Abs 2 DVG 1984 keine vom AVG abweichende Regelung.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete DienstrechtParteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120157.X09

Im RIS seit

08.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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