TE Vfgh Erkenntnis 1982/12/1 B376/82

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Veröffentlicht am 01.12.1982
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

AVG §45 Abs2
ZivildienstG §2 Abs1
ZPO §272

Leitsatz

Zivildienstgesetz; keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer beantragte mit einer an das Militärkommando Sbg. gerichteten Eingabe vom 1. April 1981, ihn nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. 187/1974 idF der Nov. BGBl. 496/1980 (im folgenden kurz: ZDG), von der Wehrpflicht zu befreien.

Die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres lehnte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 25. September 1981 diesen Antrag gemäß §2 Abs1 iVm §6 Abs1 ZDG ab.

Die Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (im folgenden kurz: ZDOK) wies - nachdem auch sie eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte - mit Bescheid vom 16. April 1982 die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

Dieser Bescheid ist wie folgt begründet:

"Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres den Antrag des Dipl. Ing. P. W. auf Befreiung von der Wehrpflicht gemäß §2 Abs1 in Verbindung mit §6 Abs1 Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974, ab.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung des Genannten, mit der er eine Abänderung des bekämpften Bescheides iS seiner Anerkennung als Zivildienstpflichtiger anstrebt, ist nicht begründet.

Die Berufungsbehörde hielt es bei der gegebenen Sachlage für angebracht, das Ermittlungsverfahren zur Gänze zu wiederholen. Sie ist mithin zu eigenen Feststellungen gelangt, weshalb es sich erübrigt, den bekämpften Bescheid und das Berufungsvorbringen einer detaillierten Erörterung zu unterziehen.

Der am 11. Juni 1950 geborene Antragsteller ist gerichtlich unbescholten und weist auch keine Verwaltungsstrafen auf. Hinweise auf ein allfälliges gewalttätiges Verhalten sind nicht gegeben. Bei seiner Stellung am 30. Jänner 1968 wurde er als für den Wehrdienst tauglich befunden. Auf sein Ansuchen wurde der Grundwehrdienst zunächst bis 31. 5. 1973, dann bis 15. 4. 1976, anschließend bis 15. 8. 1978 und endlich - auf Grund einer Berufungsentscheidung des Bundesministeriums für Landesverteidigung - bis 15. 8. 1981 bewilligt. Nach der am 30. 3. 1981 bewirkten Zustellung des Einberufungsbefehles für Oktober 1981 stellte der Berufungswerber fristgerecht im April 1981 den Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht. Es sei ihm aus Gewissensgründen unmöglich, vorsätzliche Gewalt gegen andere Menschen anzuwenden. Da die Existenz jedes Menschen nicht aus sich selbst komme und sich der Mensch das Leben nicht selbst gegeben habe, halte er es für absolut unzulässig, daß Menschen unter Anwendung von Waffengewalt in das Leben oder die Gesundheit anderer Menschen eingriffen. Diese Anschauungen beruhten auf seinem christlichen Weltbild als Katholik. Die derzeitige bedrohliche Weltlage sei durch das gesteigerte Rüstungsstreben einiger Staaten geschaffen worden. Diese Bedrohung des Weltfriedens könne niemanden gleichgültig lassen. Jeder müsse bei sich anfangen, wobei ihm das persönliche Beispiel der Verweigerung des Waffendienstes äußerst wichtig erscheine. Wenngleich er eine Notwendigkeit für Staaten anerkenne, sich zu verteidigen, halte er eine zivile, wirtschaftliche und geistige Landesverteidigung für wesentlich zielführender. In der Verhandlung vor der Zivildienstkommission am 25. 9. 1981 ergänzte er sein Vorbringen dahin, daß er sich mit dem Gedanken, den Zivildienst anzustreben, schon während seiner Hochschulzeit befaßt habe. Er hätte aber vor Erhalt des Einberufungsbefehles keine Notwendigkeit gesehen, einen solchen Antrag zu stellen. Im Zuge seiner Arbeit im Kolpingwerk sei er laufend mit Jugendlichen aus den Randschichten in Kontakt gekommen und halte es für besonders sinnvoll, auf den von ihm gewünschten Gebieten - Verein für Bewährungshilfe und soziale Jugendarbeit, Österreichisches Rotes Kreuz - Friedensarbeit zu leisten und Aggressionen abzubauen. In seiner Berufungsschrift und in der Verhandlung vor der Zivildienstoberkommission brachte er in bezug auf die von ihm behaupteten Gewissensgründe zusätzlich vor, daß sein Entschluß, Zivildienst zu leisten, aus vielen Einzelereignissen resultiere, von denen keines so außergewöhnlich gewesen sei, daß es als Wendepunkt bezeichnet werden könnte. In ihrer Gesamtheit hätten diese Ereignisse aber zumindest in den letzten Jahren seinen Entschluß begründet, auf keinen Fall Wehrdienst leisten zu wollen. Auch seine familiäre Situation hätte sehr wesentlich zur Formung seines Gewissens beigetragen. Beispielsweise hätte gerade das unmittelbare Erleben bei der Geburt seiner drei Kinder Fragen nach dem Sinn seiner Existenz und des Verhaltens zu seiner Umwelt massiv berührt. Schließlich habe er sich auch durch einschlägige Literatur und durch Kontakte mit einem Personenkreis, der vom Zivildiener bis zum Kriegsteilnehmer reiche, von der Richtigkeit und Notwendigkeit seiner inneren Haltung überzeugt. Er glaube, daß es nicht gut wäre, wenn das Österreichische Bundesheer heute abgeschafft werden würde. Auf lange Sicht gesehen halte er dies allerdings für richtig. Österreich könne diesbezüglich keinen Alleingang unternehmen. Es wäre mit seinem Gewissen auch nicht zu vereinbaren, beim Österreichischen Bundesheer Sanitäter zu sein, weil er damit das System der organisierten Waffengewalt unterstützen würde. Er würde es als einen massiven, ja unerträglichen Schock empfinden, falls er mit der Waffe dienen müßte.

Der Antragsteller war vom Herbst 1971 bis Sommer 1974 in der Kolpingsfamilie Wien-Zentral tätig. In der zweiten Hälfte seines Wirkens war er mit Erziehungsaufgaben im Rahmen der Kolpingsfamilien betraut, und wurde schließlich dort auch zum Vorstandsmitglied ernannt. Von 1966 bis 1971 war ihm die Leitung einer Jugendgruppe des Bundes Neuland in Sbg. übertragen. Von 1977 bis 1979 fanden im Rahmen des Privatgymnasiums der Herz-Jesu-Missionare in Sbg. unter seiner Leitung Vorträge mit Diskussion über die Probleme der Entwicklungshilfe und über die Situation der Entwicklungsländer statt. Über Ersuchen eines Professors dieser Schule - M. P. - befaßte er sich auch im Rahmen des Geographieunterrichts unentgeltlich mit den Fragen und Möglichkeiten der Verwirklichung eines gewaltfreien Weltbildes. In seiner Familie ist er bestrebt, Probleme durch Gespräche und gegenseitiges Anhören zu lösen und seine Kinder gewaltfrei zu erziehen.

Gemäß §2 Abs1 ZDG sind Wehrpflichtige iS des Wehrgesetzes 1978 auf ihren Antrag nach Maßgabe des §5 Abs1 und 3 von der Wehrpflicht zu befreien und zivildienstpflichtig, wenn sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden. Nach §6 Abs2 dieses Gesetzes hat der Antragsteller die vorgebrachten Gewissensgründe glaubhaft zu machen, wobei die Zivildienstkommission bei der Würdigung dieser Gründe, insbesondere auch auf das bisherige Verhalten des Antragstellers Bedacht zu nehmen hat.

Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem Antragsteller auch nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht gelungen.

Zwischen seinen Tätigkeiten in der Kolpingsfamilie, im Bund Neuland sowie im Privatgymnasium der Herz-Jesu-Missionare und der grundsätzlichen Ablehnung der Anwendung von Waffengewalt gegen Menschen aus schwerwiegenden Gewissensgründen besteht kein notwendiger Zusammenhang. Die Erfahrung zeigt vielmehr, daß die Gestaltung des Lebens nach christlichen Grundsätzen, die Förderung der Entwicklungshilfe, das Streben nach gewaltlosen Gesellschaftsformen und eine pazifistische Grundeinstellung mit der Leistung des Wehrdienstes keineswegs unvereinbar sind, zumal die zuletzt angeführte Einstellung mit der Einsicht gepaart sein kann, daß ein potentieller Aggressor am besten durch demonstrierte militärische Abwehrbereitschaft zu zügeln ist. Hingegen kann die Erziehung der Kinder zur Vermeidung von Gewalt gegenüber Mitmenschen schon deshalb nicht als hinreichende Glaubhaftmachung der Gewissensgründe angesehen werden, weil dies jeder menschlichen Erziehung immanent sein sollte (vgl. E. d. VfGH vom 10. 5. 1980 B498/76).

Soweit im übrigen das Vorbringen des Berufungswerbers nicht bloß theoretische Darlegungen darüber enthält, aus welchen Gründen er die militärische Anwendung von Waffengewalt gegen Menschen ablehnt, sondern die Behauptung höchstpersönlicher Gewissensgründe beinhaltet, schien es - namentlich und entscheidend auf Grund des persönlichen Eindruckes des Antragstellers in der Berufungsverhandlung - nicht hinreichend, die Behörde davon zu überzeugen, er werde im Falle der Anwendung von Waffengewalt tatsächlich in eine schwere Gewissensnot geraten. Auf eine eher geringe Intensität der bezüglichen Einstellung des Berufungswerbers oder aber auf die Unrichtigkeit des Vorbringens deutet in diesem Zusammenhang auch die - von der Unterbehörde in den Vordergrund gestellt - Tatsache, daß er, obwohl er - insoweit unterstützt von seiner Ehefrau, die allerdings den Eindruck erweckte, ihm helfen zu wollen - behauptet, schon seit etwa 1970 den Dienst mit der Waffe abzulehnen, dies aber erstmals im Jahre 1981 kundtat.

Da mithin auch nach Ansicht der Berufungsbehörde beim Antragsteller die zur Befreiung von der Wehrpflicht erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen mangeln, mußte seiner Berufung ein Erfolg versagt bleiben."

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des durch §2 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung und des durch Art6 Abs1 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein faires Verfahren behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

4. Die ZDOK hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die Behörde geht offenkundig davon aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei geeignet darzutun, daß er es aus schwerwiegenden Gründen ablehne, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und er bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würde (§2 Abs1 ZDG). Der VfGH folgt in dieser Hinsicht der ZDOK. Die Ausführungen des Beschwerdeführers - wie sie in der Begründung des bekämpften Bescheides zutreffend wiedergegeben werden (s.o. I.1.) - lassen nämlich sehr wohl erkennen, daß er nach seinen Behauptungen infolge seiner - allgemeinen, vorbehaltlosen - Ablehnung der Anwendung von Waffengewalt in schwere Gewissensnot geriete, wenn er Wehrdienst leisten müßte.

Voraussetzung für die Befreiung einer Person von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung ist dem §6 Abs2 ZDG zufolge nicht bloß die erwähnte (taugliche) Behauptung, sondern auch, daß der Antragsteller diese glaubhaft macht (vgl. auch hiezu zB VfSlg. 9549/1982).

Die belangte Behörde legt - ausführlich begründet - dar, weshalb sie zur Ansicht gelangt ist, daß der Beschwerdeführer das Vorliegen schwerwiegender Gewissensgründe bei Anwendung von Waffengewalt nicht glaubhaft gemacht habe.

2. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit folgenden Argumenten:

a) Es sei unzulässig, aus dem (späten) Zeitpunkt der Antragstellung einen Rückschluß auf die Intensität seiner Gewissensgründe zu ziehen.

b) Er habe bereits im Jahre 1970 den Dienst mit der Waffe abgelehnt. Dies habe ihm - zu Unrecht - die ZDOK nicht geglaubt, obgleich er seine Behauptung durch einen von ihm verfaßten, in der Zeitschrift "Spontan" vom Mai/Juni 1970 publizierten Artikel nachgewiesen habe.

c) Die ZDOK begründe nicht, worin der persönliche Eindruck gelegen sei, der dazu führte, daß die Behörde die behaupteten Gewissensgründe nicht geglaubt habe.

d) Weiters hätte die belangte Behörde zu Unrecht seine Tätigkeiten in verschiedenen karitativen Vereinigungen nicht als Hinweis dafür anerkannt, daß er aus schwerwiegenden Gründen die Anwendung von Waffengewalt ablehne.

e) Die Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren (Art6 Abs1 MRK) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß im angefochtenen Bescheid nicht näher ausgeführt worden sei, worauf der persönliche Eindruck in der Berufungsverhandlung beruhte. Außerdem sei die Vertrauensperson nicht zur Abstimmung zugelassen und über die Beratung kein Beratungsprotokoll verfaßt worden.

3. a) Die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG besagt, daß Wehrpflichtige iS des Wehrgesetzes 1978, BGBl. 150, auf ihren Antrag von der Wehrpflicht zu befreien sind, wenn sie es von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden; sie sind zivildienstpflichtig. Der VfGH vertritt in seiner mit VfSlg. 8033/1977 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung die Auffassung, daß diese Vorschrift das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung beinhaltet (s. auch VfGH 12. 3. 1982 B561/81 und VfSlg. 9391/1982).

Eine Verletzung dieses Grundrechtes liegt nach der ständigen Judikatur des VfGH nicht bloß dann vor, wenn die Behörde die im §2 Abs1 ZDG umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt; sie ist - da sich der Schutzumfang des Grundrechtes auf die für den Nachweis der Voraussetzungen maßgebende Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) mit erstreckt - auch dann gegeben, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit nimmt, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen (vgl. zB VfSlg. 8787/1980), woran sich auch durch die ZDG-Nov. BGBl. 496/1980 nichts änderte (vgl. zB VfGH 12. 3. 1982 B561/81, 26. 11. 1982 B667/81).

b) Daß der ZDOK in Handhabung des §2 Abs1 ZDG ein materiellrechtlicher Irrtum unterlaufen sei, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Aber auch ein in der Beschwerdeschrift der Sache nach geltend gemachter, in die Verfassungssphäre reichender gravierender Verstoß auf verfahrensrechtlicher Ebene, insbesondere im Bereich der Beweiswürdigung, ist nicht zu ersehen: In Wahrheit erschöpft sich das Beschwerdevorbringen nach Inhalt und Zielsetzung bloß in einer subjektiven Kritik der freien Beweiswürdigung der ZDOK und einzelner Begründungselemente des angefochtenen Bescheides, ohne der belangten Behörde unterlaufene entscheidungswichtige, vom VfGH wahrzunehmende Verfahrensfehler aufzuzeigen.

Der VfGH vermag der ZDOK nach Lagerung des Falles nicht entgegenzutreten, wenn sie in Prüfung und Würdigung der Verfahrensergebnisse, und zwar unter Bedachtnahme auf das bisherige Verhalten des Antragstellers (§6 Abs2 ZDG) sowie auf Grund seiner Argumentation im Administrativverfahren und des von ihm persönlich gewonnenen Eindrucks in freier Beweiswürdigung (vgl. hiezu die Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach (grundsätzlich) keine Verpflichtung besteht, (näher) zu begründen, weshalb auf Grund des gewonnenen persönlichen Eindruckes die Angaben einer Person glaubwürdig oder unglaubwürdig sind; zB aus jüngster Zeit OGH 23. 3. 1982, 9 Os 38/82; 27. 7. 1982, 10 Os 86/82) zur Ansicht gelangte, daß hier Gewissensgründe nicht iS des §6 Abs2 ZDG glaubhaft gemacht wurden.

Da also die ZDOK demgemäß in Würdigung und Wertung der gesamten Ausführungen des Antragstellers davon ausgehen konnte, daß Gewissensnot im Fall der Leistung des Wehrdienstes nicht glaubhaft gemacht sei, liegt keine Verletzung des im §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung vor.

4. Die behauptete Verletzung des Art6 Abs1 MRK kann schon deshalb nicht vorliegen, weil das Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung nicht zivilrechtlicher Natur iS dieser Verfassungsbestimmung ist.

Im übrigen entsprach es dem §48 Abs1 letzter Satz iVm §47 Abs4 ZDG, daß die Vertrauensperson (§6 Abs3 ZDG) an der Abstimmung nicht teilnehmen durfte. Über die Beratung vor der ZDOK wurde - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - ein Beratungsprotokoll aufgenommen.

5. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm in einem Recht verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Beweiswürdigung, Zivilrecht, Zivildienst, Rechtsgrundsätze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B376.1982

Dokumentnummer

JFT_10178799_82B00376_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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