TE OGH 2012/11/6 6Nc17/12w

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Veröffentlicht am 06.11.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Dr. L***** D*****, über den Antrag der Erben E***** D*****, Mag. L***** D*****, Mag. M***** D***** und P***** D*****, alle vertreten durch Draxler Rechtsanwälte KG in Wien, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 31 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Dr. L***** D*****, über den Antrag der Erben E***** D*****, Mag. L***** D*****, Mag. M***** D***** und P***** D*****, alle vertreten durch Draxler Rechtsanwälte KG in Wien, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 31, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Führung des Verlassenschaftsverfahrens wird gemäß § 31 JN dem Bezirksgericht Döbling übertragen.Die Führung des Verlassenschaftsverfahrens wird gemäß Paragraph 31, JN dem Bezirksgericht Döbling übertragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.

In diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung ein Delegationsantrag berechtigt, wenn nach dem Aktenstand das überwiegende Vermögen des Erblassers sowie der Wohnsitz des testamentarisch berufenen Erben im Sprengel des anderen Gerichts gelegen sind (EfSlg 69.717; EfSlg 66.849; EfSlg 63.908; Ballon in Fasching² § 31 JN Rz 7).In diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung ein Delegationsantrag berechtigt, wenn nach dem Aktenstand das überwiegende Vermögen des Erblassers sowie der Wohnsitz des testamentarisch berufenen Erben im Sprengel des anderen Gerichts gelegen sind (EfSlg 69.717; EfSlg 66.849; EfSlg 63.908; Ballon in Fasching² Paragraph 31, JN Rz 7).

Die erblasserische Witwe und die erblasserischen Söhne beantragten die Delegierung des Verlassenschaftsverfahrens an das Bezirksgericht Döbling.

Das Bezirksgericht St. Johann im Pongau sprach sich für eine Delegierung aus.

Die Delegierung ist berechtigt.

Im vorliegenden Fall befindet sich der Großteil des Vermögens des Verstorbenen in Wien; er war auch Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien (zuletzt als emeritierter Rechtsanwalt); sein Kanzleisitz befand sich in Wien, ebenso sein Steuerwohnsitz.

In Anbetracht dieses Umstands erscheint die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Döbling iSd § 31 JN zweckmäßig, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.In Anbetracht dieses Umstands erscheint die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Döbling iSd Paragraph 31, JN zweckmäßig, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Textnummer

E102432

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0060NC00017.12W.1106.000

Im RIS seit

15.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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