Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in beim Landesgericht Linz zu 31 Nc 14/12d anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über die allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Krems an der Donau als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht Linz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund, die er unter anderem aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz als Rechtsmittelgericht ableitet.
Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123), ist im konkreten Fall erfüllt.
Textnummer
E102457European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0010NC00051.12H.1107.000Im RIS seit
16.12.2012Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012