RS Vwgh 2005/12/21 2004/08/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/08/0067 E 24. Jänner 2006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/08/0002 E 28. April 1988 RS 5

Stammrechtssatz

Auch dann, wenn nur ein geringer Teil der einer Person an sich zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch genommen wird und sie Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmen kann, kann die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit dieser Person während ihrer Beschäftigung vorliegen, sofern sie nur der stillen Autorität des Empfängers der Arbeitsleistung dh. seinem Weisungs- und Kontrollrecht unterliegt (Hinweis auf E vom 21.11.1980, 1183/79, VwSlg 10302 A/1979, E v. 25.2.1988, 86/08/0242).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080066.X11

Im RIS seit

19.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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