RS Vwgh 2005/12/21 2005/08/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
61/01 Familienlastenausgleich
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §50 Abs1;
KBGG 2001 §2 Abs1;
KBGG 2001 §8 Abs1 Z1;
KBGG 2001 §9 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Es kann weder auf Grund der Gestaltung des Antragsformulars noch auf Grund der Rechtslage davon die Rede sein, dass eine Verpflichtung zur Bekanntgabe einer steuerfreien Sozialleistung, wie z.B. des Kinderbetreuungsgeldes beim Angehörigen, sofern sie überhaupt besteht, einem Antragsteller auf Zuerkennung von Notstandshilfe mit durchschnittlichen Fähigkeiten erkennbar sein muss (mit ausführlicher Begründung). (Hier: Aus dem Umstand allein, dass der Arbeitslose bei seinen Antragstellungen auf Zuerkennung von Notstandshilfe wohl das Nettoeinkommen seiner Lebensgefährtin aus einer Beschäftigung, nicht aber das Kinderbetreuungsgeld angegeben hat, kann nicht auf einen Vorsatz oder auf einen bedingten Vorsatz geschlossen werden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005080100.X02

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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