RS Vwgh 2005/12/21 2004/08/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2005
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §863;
ASVG §49 Abs1;
AZG §10;

Rechtssatz

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für eine konkrete Anzahl von Überstunden eine Überstundenpauschale anbietet und in der Folge vereinbart, dann durfte der Arbeitnehmer jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber insoweit keinen ausdrücklichen Vorbehalt gemacht hat, dieses Angebot so verstehen, dass er einerseits - freilich in den Grenzen des zwingenden Gesetzesrechts, insbesondere des Arbeitszeitgesetzes - verpflichtet werden soll, erforderlichenfalls eine bestimmte Anzahl von Überstunden zu leisten, während ihm andererseits der Arbeitgeber gleichzeitig als Gegenleistung im Gegenwert des Überstundenentgelts für diese Anzahl von Überstunden eine Überstundenpauschale zusagt ("echte" Überstundenpauschale).

Schlagworte

Entgelt Begriff Überstunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080228.X04

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten