RS Vwgh 2005/12/21 2004/14/0107

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §42 Abs1 lita;

Rechtssatz

Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1987, 87/14/0103, liegt folgende Überlegung zugrunde: Wenn eine organisatorische Einrichtung einer Gebietskörperschaft keinen Betrieb oder keine Unternehmung darstellt, unterliegen die Arbeitslöhne der ausschließlich in einer solchen Einrichtung tätigen Dienstnehmer nicht dem Dienstgeberbeitrag. Stellt hingegen eine organisatorische Einrichtung einen Betrieb, eine Unternehmung, eine Anstalt, eine Stiftung oder einen Fonds dar, unterliegen die Arbeitslöhne der ausschließlich in einer solchen Einrichtung tätigen Dienstnehmer dem Dienstgeberbeitrag. Sind Dienstnehmer der Gebietskörperschaften allerdings teilweise in organisatorischen Einrichtungen tätig, die Betriebe bzw. Unternehmungen darstellen, werden ihre Arbeitslöhne mit dem entsprechenden Anteil in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag einbezogen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004140107.X03

Im RIS seit

01.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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