RS Vwgh 2005/12/21 2004/08/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2 idF 1997/I/139;
EStG 1988 §47 Abs1;
EStG 1988 §47 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/08/0067 E 24. Jänner 2006 Besprechung in: ZAS 06/2006, S 259 - S 264;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0107 E 5. Juni 2002 RS 7 [Gleichgültig ob ein solcher bindender Bescheid vorliegt oder ob die Behörde auf dem Wege einer Vorfragenlösung zur Bejahung dieser Frage gelangt, ist (arg.: "jedenfalls" in § 4 Abs. 2 zweiter Satz ASVG) schon deshalb auch die Versicherungspflicht zu bejahen. Aus § 4 Abs. 2 zweiter Satz ASVG kann daher kein Gegenschluss in die Richtung gezogen werden, dass die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG nur dann vorliegt, wenn auch die Lohnsteuerpflicht im Sinne des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle zu bejahen ist, mag letzteres auch häufig der Fall sein.]

Stammrechtssatz

Eine wesentliche Bedeutung der Verweisung des § 4 Abs. 2 ASVG auf die ersten beiden Sätze des § 47 Abs. 2 EStG liegt jedenfalls darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG bindend feststeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080066.X12

Im RIS seit

19.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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