RS Vwgh 2005/12/21 2003/08/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2005
beobachten
merken

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Die Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG löst nur für die Zukunft die Rechtsfolge des Bestehens einer Pflichtversicherung unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens aus, nicht aber auch für die Vergangenheit. Wurde für vergangene Zeiträume eine Versicherungserklärung im Vorhinein (vgl. den Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG "übersteigen werden") nicht abgegeben, so besteht die Versicherungspflicht nur nach Maßgabe nachträglich vorgelegter rechtskräftiger Einkommensteuerbescheide; sie ist nach deren Vorliegen jeweils rückwirkend festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080126.X03

Im RIS seit

06.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten