RS Vwgh 2005/12/21 2003/08/0015

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AKG 1992 §61 Abs2;
AlVG 1977 §27;
ASVG §44 Abs1 Z10;
ASVG §44 Abs1;

Rechtssatz

Als Arbeitsverdienst gilt auf Grund der Bestimmung des § 44 Abs. 1 Z. 10 ASVG bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld gewährt wird, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit; dies gilt auch für die Berechnung der Arbeiterkammerumlage. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken (mit ausführlicher Begründung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080015.X02

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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