TE OGH 2012/11/27 15Ns65/12w

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Veröffentlicht am 27.11.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. November 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. Georg H***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, AZ 92 Hv 134/12t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Privatanklägers Dr. Erich M***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. November 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. Georg H***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB, AZ 92 Hv 134/12t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Privatanklägers Dr. Erich M***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

In Stattgebung des Antrags wird die Strafsache dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO (zur Antragslegitimation des Privatanklägers s § 71 Abs 5 StPO; so bereits der Sache nach 15 Ns 42/12p, 15 Ns 9/12k, 15 Ns 36/12f) war spruchgemäß zu entscheiden, zumal der Angeklagte in seinen Stellungnahmen keine substantiierten Gründe für die von ihm befürchtete fehlende Unbefangenheit der Richterinnen und Richter des Landesgerichts Innsbruck angeben konnte.Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO (zur Antragslegitimation des Privatanklägers s Paragraph 71, Absatz 5, StPO; so bereits der Sache nach 15 Ns 42/12p, 15 Ns 9/12k, 15 Ns 36/12f) war spruchgemäß zu entscheiden, zumal der Angeklagte in seinen Stellungnahmen keine substantiierten Gründe für die von ihm befürchtete fehlende Unbefangenheit der Richterinnen und Richter des Landesgerichts Innsbruck angeben konnte.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E102481

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0150NS00065.12W.1127.000

Im RIS seit

28.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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