RS Vwgh 2005/12/21 2004/14/0107

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §42 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0103 E 29. September 1987 VwSlg 6251 F/1987 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Unter einer Unternehmung (einem Betrieb) iSd § 42 Abs 1 lit a FamLAG ist eine in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die sich auf Vermögenswerte stützt und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist. Unmaßgeblich ist, in welcher Organisationsform die Unternehmung oder der Betrieb auftritt, ob die Unternehmung Rechtspersönlichkeit besitzt und ob die Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist. Die Erbringung von Leistungen gegen Entgelt ist auch dann unternehmerische Tätigkeit, wenn die erzielten Entgelte nicht kostendeckend sind. Auch Hoheitsbetriebe einer Gemeinde können beitragspflichtig sein, wenn sich ihre Tätigkeit als Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Wesentlich ist, daß die Tätigkeit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004140107.X01

Im RIS seit

01.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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