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E6JNorm
61996CJ0308 Madgett and Baldwin VORAB;Rechtssatz
Eine unselbständige Nebenleistung zu einer Hauptleistung ist anzunehmen, wenn die eine Leistung nach dem Willen der Parteien so eng mit der anderen verbunden ist, dass die eine nicht ohne die andere erbracht werden kann bzw. die Leistung keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel zum Zweck darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können (vgl. die bei Ruppe, UStG3, Kommentar, Rz 31 zitierte Rechtsprechung, darunter das Urteil des EuGH vom 25. Februar 1999, Rs C-349/96, Card Protection Plan, in welchem sich der Gerichtshof auf sein Urteil vom 22. Oktober 1998, Rs C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin, stützt).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61996J0349 CPP VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001140123.X01Im RIS seit
30.01.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013