Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Claus-Peter Steflitsch, Rechtsanwalt in Oberwart, gegen die verpflichtete Partei F*****, wegen 14.361,25 EUR sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 14. Juni 2012, GZ 13 R 93/12t-13, womit der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Oberwart vom 25. April 2012, GZ 4 E 3919/11a-10, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ungeachtet des nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
Das Aufgreifen einer Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus (vgl RIS-Justiz RS0119971 ua).Das Aufgreifen einer Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus vergleiche RIS-Justiz RS0119971 ua).
Die Betreibende lässt außer Acht, dass ihrem Verwertungsantrag voll entsprochen wurde. Eine (materielle) Beschwer aufgrund des erklärenden Zusatzes im Verwertungsbeschluss „aufgrund der … behaupteten Schenkungsurkunde“ ist nicht zu erkennen.
Da die angefochtene Entscheidung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang steht, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Schlagworte
ExekutionsrechtTextnummer
E103187European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0030OB00204.12I.1219.000Im RIS seit
06.03.2013Zuletzt aktualisiert am
06.03.2013