TE OGH 2012/12/20 2Ob190/12y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2012
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. E***** P*****, und 2. Dipl.-Dolm. B***** J*****, beide vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen die beklagte Partei A***** W*****, vertreten durch Dr. Arnold Trojer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Beseitigung, Feststellung und Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. August 2012, GZ 1 R 132/12i-45, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Dienstbarkeit erlischt grundsätzlich nicht allein deshalb, weil der Berechtigte seinen Grund auf einem anderen Weg erreichen kann (vgl 4 Ob 501/89; 9 Ob 406/97i; 6 Ob 32/99w; 10 Ob 33/04g; 6 Ob 168/05g).Eine Dienstbarkeit erlischt grundsätzlich nicht allein deshalb, weil der Berechtigte seinen Grund auf einem anderen Weg erreichen kann vergleiche 4 Ob 501/89; 9 Ob 406/97i; 6 Ob 32/99w; 10 Ob 33/04g; 6 Ob 168/05g).

Der Zweck einer Wegeservitut kann aber dann wegfallen, wenn eine vom Servitutsweg verschiedene Zugangsmöglichkeit einen vollwertigen (gleichwertigen) Ersatz für diesen bietet (vgl 6 Ob 83/98v; 4 Ob 78/00z; 3 Ob 120/00v; 10 Ob 33/04g; 6 Ob 138/09a; vgl auch RIS-Justiz RS0011699). Dabei wurde nicht nur auf die Länge (6 Ob 208/08v; 9 Ob 22/09i), sondern auch auf den Zustand (3 Ob 120/00v) der zur Verfügung stehenden Wege und auch auf sonstige Umstände (6 Ob 83/98v; 6 Ob 32/99w; 4 Ob 78/00z) abgestellt.Der Zweck einer Wegeservitut kann aber dann wegfallen, wenn eine vom Servitutsweg verschiedene Zugangsmöglichkeit einen vollwertigen (gleichwertigen) Ersatz für diesen bietet vergleiche 6 Ob 83/98v; 4 Ob 78/00z; 3 Ob 120/00v; 10 Ob 33/04g; 6 Ob 138/09a; vergleiche auch RIS-Justiz RS0011699). Dabei wurde nicht nur auf die Länge (6 Ob 208/08v; 9 Ob 22/09i), sondern auch auf den Zustand (3 Ob 120/00v) der zur Verfügung stehenden Wege und auch auf sonstige Umstände (6 Ob 83/98v; 6 Ob 32/99w; 4 Ob 78/00z) abgestellt.

Ob allerdings ein gleichwertiger Ersatz vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (3 Ob 120/00v; 6 Ob 138/09a). Dies gilt ebenso für die Frage, ob zwei Zugänge (Zufahrten) besser sind als einer (4 Ob 78/00z).Ob allerdings ein gleichwertiger Ersatz vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf (3 Ob 120/00v; 6 Ob 138/09a). Dies gilt ebenso für die Frage, ob zwei Zugänge (Zufahrten) besser sind als einer (4 Ob 78/00z).

Mit der Bejahung der Gleichwertigkeit hat das Berufungsgericht hier den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum noch nicht überschritten; eine krasse Fehlbeurteilung liegt nicht vor.

Textnummer

E102951

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0020OB00190.12Y.1220.000

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten