RS Vwgh 2005/12/21 2003/08/0079

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §322a;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/08/0261 E 21. Dezember 2005

Rechtssatz

Die gemäß § 322a ASVG auszugleichenden Belastungen sind - wie aus den Gesetzesmaterialien (RV 1084 BlgNR 14. GP) hervorgeht - jene, die sich aus der Anwendung des Prozentsatzes der durchschnittlichen Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Versicherungsträger auf die Zahlungen der Versicherungsträger an die jeweiligen Landesfonds im Verhältnis zur konkreten Entwicklung der Beitragseinnahmen der einzelnen Versicherungsträger ergeben. Jene Versicherungsträger, deren Beitragseinnahmen stärker gestiegen sind als der Bundesdurchschnitt, werden durch diese Berechnung der Steigerung ihres Beitrages zur Krankenanstaltenfinanzierung weniger belastet als jene, deren Beitragseinnahmen unterdurchschnittlich gestiegen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080079.X01

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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