TE OGH 2013/1/8 Bsw9134/06

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2013
beobachten
merken

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Efe gg. Österreich, Urteil vom 8.1.2013, Bsw. 9134/06.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer römisch eins, Beschwerdesache Efe gg. Österreich, Urteil vom 8.1.2013, Bsw. 9134/06.

Spruch

Art. 14 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Keine Familienbeihilfe für im Ausland lebende Kinder.Artikel 14, EMRK, Artikel eins, 1. Prot. EMRK - Keine Familienbeihilfe für im Ausland lebende Kinder.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der Weigerung, dem Bf. nach 1996 Familienbeihilfe und Steuervergünstigungen für Kindesunterhaltszahlungen zu gewähren (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).Keine Verletzung von Artikel 14, EMRK in Verbindung mit Artikel eins, 1. Prot. EMRK (einstimmig).

Keine Notwendigkeit, die Beschwerde gesondert unter Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK zu untersuchen (einstimmig).Keine Notwendigkeit, die Beschwerde gesondert unter Artikel 14, EMRK in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zu untersuchen (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Der in der Türkei geborene Bf. lebt und arbeitet seit 1989 in Österreich. Am 17.6.2002 stellte er einen Antrag auf Familienbeihilfe ab 1.6.1997 für seine beiden Kinder, die sich dauerhaft in der Türkei aufhielten. Seine 1978 geborene Tochter arbeitete zum Zeitpunkt der Beschwerde als Lehrerin, sein 1980 geborener Sohn war Student. Gemäß einem bilateralen Abkommen hatte der Bf. bis 1996 reduzierte Familienbeihilfe erhalten.

Am 17.2.2003 wies das Finanzamt Wien den Antrag des Bf. ab, da die Kinder sich nicht in Österreich aufhielten, was eine der Hauptvoraussetzungen eines solchen Anspruchs sei. Dagegen legte der Bf. am 8.4.2003 Berufung ein und verwies auf die Rechtsprechung des EuGH; eine Vorabentscheidung gemäß Art. 267 EU beantragte er jedoch nicht.Am 17.2.2003 wies das Finanzamt Wien den Antrag des Bf. ab, da die Kinder sich nicht in Österreich aufhielten, was eine der Hauptvoraussetzungen eines solchen Anspruchs sei. Dagegen legte der Bf. am 8.4.2003 Berufung ein und verwies auf die Rechtsprechung des EuGH; eine Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, EU beantragte er jedoch nicht.

Am 24.5.2004 wies der Unabhängige Finanzsenat (UFS) die Berufung des Bf. ab. Dieser habe keinen Anspruch mehr auf Familienbeihilfe, da seine Kinder sich nicht in Österreich aufhielten und Österreich am 30.9.1996 das Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12.3.1985 mit der Türkischen Republik gekündigt habe.

Am 23.9.2004 erhob der Bf. Beschwerde beim VfGH. Dieser lehnte am 30.11.2004 eine Prüfung des Falles mangels Erfolgsaussichten ab und verwies die Sache an den VwGH.

Bereits am 22.3.2004 wies der UFS die Berufung des Bf., die den Vorwurf der versäumten Steuerrückzahlung wegen Unterhaltszahlungen in den Jahren 1999 bis 2001 enthielt, ab, da derartige Zahlungen für volljährige Kinder ohne Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich unmöglich seien. Der Bf. erhob dagegen eine erneute Beschwerde beim VfGH, die am 4.10.2004 mangels Erfolgsaussichten abgelehnt wurde.

Auf Antrag des Bf. wurde die Sache an den VwGH verwiesen, der beide Beschwerden miteinander verband und am 10.1.2005 abwies, da nach seit 1.1.2001 geltender Gesetzeslage weder ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige, im Ausland lebende Kinder bestehe noch Steuerrückzahlungen wegen Unterhalts für Kinder ohne Anspruch auf Familienbeihilfe gewährt würden. Darüber hinaus läge keine Diskriminierung vor, da die Regelungen sowohl In- als auch Ausländer betreffe. Da keine Rechtsverletzung ersichtlich war, wurde keine mündliche Verhandlung durchgeführt und die Entscheidung dem Anwalt des Bf. am 2.9.2005 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums), da die Verweigerung von Familienbeihilfe und von Steuerrückzahlungen wegen Unterhalts, weil seine Kinder sich nicht in Österreich aufhalten, eine diskriminierende Behandlung darstelle.Der Bf. rügt eine Verletzung von Artikel 14, (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel eins, 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums), da die Verweigerung von Familienbeihilfe und von Steuerrückzahlungen wegen Unterhalts, weil seine Kinder sich nicht in Österreich aufhalten, eine diskriminierende Behandlung darstelle.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 1 1. Prot. EMRKZur behaupteten Verletzung von Artikel 14, in Verbindung mit Artikel eins, 1. Prot. EMRK

Die Regierung bringt vor, der Bf. habe die sechsmonatige Beschwerdefrist nicht eingehalten, da nicht eindeutig feststellbar sei, wann die Beschwerde abgesendet wurde. Der GH stellt fest, dass der VwGH seine Entscheidung am 10.8.2005 fällte und diese dem Anwalt des Bf. am 2.9.2005 zugestellt wurde. Dem Poststempel des Briefumschlages zufolge wurde die Beschwerde am 2.3.2006 abgesendet. Die sechsmonatige Beschwerdefrist nach Art. 35 Abs. 1 EMRK endet an diesem Tag um 24 Uhr, weshalb die Einrede der Regierung zurückzuweisen ist. Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).Die Regierung bringt vor, der Bf. habe die sechsmonatige Beschwerdefrist nicht eingehalten, da nicht eindeutig feststellbar sei, wann die Beschwerde abgesendet wurde. Der GH stellt fest, dass der VwGH seine Entscheidung am 10.8.2005 fällte und diese dem Anwalt des Bf. am 2.9.2005 zugestellt wurde. Dem Poststempel des Briefumschlages zufolge wurde die Beschwerde am 2.3.2006 abgesendet. Die sechsmonatige Beschwerdefrist nach Artikel 35, Absatz eins, EMRK endet an diesem Tag um 24 Uhr, weshalb die Einrede der Regierung zurückzuweisen ist. Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Der GH wiederholt, dass er im Fall Carson/GB festgestellt hat, dass grundsätzlich keine Verpflichtung nach Art. 1 1. Prot. EMRK für einen Staat besteht, ein Sozialhilfe- oder Pensionssystem einzurichten. Wenn sich jedoch ein Staat für eine Gesetzgebung entscheidet, die die Zahlung von Sozialhilfe oder Pensionen – bedingt durch vorherige Beiträge oder nicht – vorsieht, schafft diese für Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, ein vermögenswertes Interesse iSd. Art. 1 1. Prot. EMRK.Der GH wiederholt, dass er im Fall Carson/GB festgestellt hat, dass grundsätzlich keine Verpflichtung nach Artikel eins, 1. Prot. EMRK für einen Staat besteht, ein Sozialhilfe- oder Pensionssystem einzurichten. Wenn sich jedoch ein Staat für eine Gesetzgebung entscheidet, die die Zahlung von Sozialhilfe oder Pensionen – bedingt durch vorherige Beiträge oder nicht – vorsieht, schafft diese für Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, ein vermögenswertes Interesse iSd. Artikel eins, 1. Prot. EMRK.

Im vorliegenden Fall hat die österreichische Gesetzgebung einen Anspruch auf Familienbeihilfe als Teil des Systems sozialer Sicherheit geschaffen und sich damit dafür entschieden, ein zusätzliches Recht iSd. Art. 1 1. Prot. EMRK zu gewährleisten. Der vorliegende Fall liegt somit im Anwendungsbereich dieser Vorschrift.Im vorliegenden Fall hat die österreichische Gesetzgebung einen Anspruch auf Familienbeihilfe als Teil des Systems sozialer Sicherheit geschaffen und sich damit dafür entschieden, ein zusätzliches Recht iSd. Artikel eins, 1. Prot. EMRK zu gewährleisten. Der vorliegende Fall liegt somit im Anwendungsbereich dieser Vorschrift.

Der GH weist darauf hin, dass der Aufenthaltsstaat der Kinder des Bf. den hauptsächlichen Grund für die Abweisung seines Antrages auf Familienbeihilfe darstellte. Als Kriterium einer unterschiedlichen Behandlung von Bürgern bildet dies einen Aspekt eines persönlichen Status gemäß Art. 14 EMRK. Aus diesem Grund ist Art. 14 iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK im vorliegenden Fall anwendbar.Der GH weist darauf hin, dass der Aufenthaltsstaat der Kinder des Bf. den hauptsächlichen Grund für die Abweisung seines Antrages auf Familienbeihilfe darstellte. Als Kriterium einer unterschiedlichen Behandlung von Bürgern bildet dies einen Aspekt eines persönlichen Status gemäß Artikel 14, EMRK. Aus diesem Grund ist Artikel 14, in Verbindung mit Artikel eins, 1. Prot. EMRK im vorliegenden Fall anwendbar.

Um ein Problem iSd. Art. 14 EMRK aufzuwerfen, muss eine unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbaren Situationen vorliegen. Der Bf. bringt vor, dass er sich in einer vergleichbaren Situation mit einer Person befinde, die in Österreich arbeitet und dessen Kind sich in diesem Staat aufhält. In diesem Zusammenhang betont er auch, dass bis zur Kündigung des Abkommens über Soziale Sicherheit durch Österreich im Jahre 1996 Familienbeihilfe an in Österreich lebende Türken geleistet wurde. Diesbezüglich verweist der GH auf seine Feststellungen im Fall Carson/GB: Der Abschluss bilateraler Verträge, die die soziale Sicherheit betreffen, hängt von den Interessen der Vertragsparteien und verschiedenen Faktoren ab, wie der Zahl der Menschen, die sich vom einen in den anderen Staat begeben, den durch das Sozialsystem des anderen Staates gebotenen Leistungen, inwieweit Wechselseitigkeit möglich ist und den Vorteilen eines Vertragsabschlusses gegenüber dem zusätzlichen Aufwand durch Verhandlung und Umsetzung des Abkommens. Im Falle eines bestehenden Abkommens kann die Gewährung finanzieller Mittel variieren, da sie sowohl vom Niveau der Leistungen jedes Staates als auch von der Anzahl der Menschen, die sich in eine Richtung bewegen, abhängt. Es ist unvermeidlich, dass in jedem Staat unterschiedliche Bedingungen bestehen, die davon abhängig sind, ob ein Abkommen geschlossen wurde oder nicht und zu welchen Konditionen.Um ein Problem iSd. Artikel 14, EMRK aufzuwerfen, muss eine unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbaren Situationen vorliegen. Der Bf. bringt vor, dass er sich in einer vergleichbaren Situation mit einer Person befinde, die in Österreich arbeitet und dessen Kind sich in diesem Staat aufhält. In diesem Zusammenhang betont er auch, dass bis zur Kündigung des Abkommens über Soziale Sicherheit durch Österreich im Jahre 1996 Familienbeihilfe an in Österreich lebende Türken geleistet wurde. Diesbezüglich verweist der GH auf seine Feststellungen im Fall Carson/GB: Der Abschluss bilateraler Verträge, die die soziale Sicherheit betreffen, hängt von den Interessen der Vertragsparteien und verschiedenen Faktoren ab, wie der Zahl der Menschen, die sich vom einen in den anderen Staat begeben, den durch das Sozialsystem des anderen Staates gebotenen Leistungen, inwieweit Wechselseitigkeit möglich ist und den Vorteilen eines Vertragsabschlusses gegenüber dem zusätzlichen Aufwand durch Verhandlung und Umsetzung des Abkommens. Im Falle eines bestehenden Abkommens kann die Gewährung finanzieller Mittel variieren, da sie sowohl vom Niveau der Leistungen jedes Staates als auch von der Anzahl der Menschen, die sich in eine Richtung bewegen, abhängt. Es ist unvermeidlich, dass in jedem Staat unterschiedliche Bedingungen bestehen, die davon abhängig sind, ob ein Abkommen geschlossen wurde oder nicht und zu welchen Konditionen.

Andererseits berücksichtigt der GH die Gründe der Regierung, die zur Erklärung der unterschiedlichen Behandlung vorgebracht wurden, nämlich dass Familienbeihilfe durch den österreichischen Staat mit der Intention gewährt werde, in Österreich lebenden Kindern ein gewisses Existenzminimum zukommen zu lassen. Darüber hinaus verfolge Familienbeihilfe als Teil der österreichischen Bevölkerungspolitik das Ziel, Familien als Investition in zukünftige Generationen im Rahmen eines »Generationen-Vertrages« zu unterstützen, zu dem im Ausland lebende Kinder aufgrund ihrer weniger starken Bindung zum Staat in der Regel nicht gehörten.

Der GH stellt zusammenfassend fest, dass das österreichische Sozialsystem vorwiegend dazu bestimmt ist, für die Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung zu sorgen, und es daher schwer ist, irgendeine Vergleichbarkeit mit der Situation von Personen, die sich in einem anderen Staat aufhalten, herzustellen. Er ist folglich nicht der Ansicht, dass sich der Bf., dessen erwachsene Kinder im Ausland leben, in einer vergleichbaren Situation mit Personen befindet, die Familienbeihilfe für in Österreich lebende Kinder beantragen. Demzufolge liegt keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK vor (einstimmig).Der GH stellt zusammenfassend fest, dass das österreichische Sozialsystem vorwiegend dazu bestimmt ist, für die Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung zu sorgen, und es daher schwer ist, irgendeine Vergleichbarkeit mit der Situation von Personen, die sich in einem anderen Staat aufhalten, herzustellen. Er ist folglich nicht der Ansicht, dass sich der Bf., dessen erwachsene Kinder im Ausland leben, in einer vergleichbaren Situation mit Personen befindet, die Familienbeihilfe für in Österreich lebende Kinder beantragen. Demzufolge liegt keine Verletzung von Artikel 14, EMRK in Verbindung mit Artikel eins, 1. Prot. EMRK vor (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRKZur behaupteten Verletzung von Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK

Dieser Beschwerdepunkt ist nach Ansicht des GH zwar für zulässig zu erklären (einstimmig), jedoch besteht kein Bedürfnis, diesen nach Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK gesondert zu prüfen (einstimmig).Dieser Beschwerdepunkt ist nach Ansicht des GH zwar für zulässig zu erklären (einstimmig), jedoch besteht kein Bedürfnis, diesen nach Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gesondert zu prüfen (einstimmig).

Zu den anderen behaupteten Verletzungen

Der Bf. bringt weiters eine Verletzung von Art. 13 EMRK und Art. 6 EMRK vor. Der GH sieht keine Anzeichen für eine Verletzung der Rechte und Freiheiten der Konvention, weshalb dieser Teil der Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig zurückzuweisen ist (einstimmig).Der Bf. bringt weiters eine Verletzung von Artikel 13, EMRK und Artikel 6, EMRK vor. Der GH sieht keine Anzeichen für eine Verletzung der Rechte und Freiheiten der Konvention, weshalb dieser Teil der Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig zurückzuweisen ist (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Stafford/GB v. 28.5.2002 (GK) = NL 2002, 102

Stec u.a./GB v. 12.4.2006 (GK) = NL 2006, 90

Carson u.a./GB v. 16.3.2010 (GK) = NL 2010, 93

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.1.2013, Bsw. 9134/06 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 9) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/13_1/Efe.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Textnummer

EGM01232

Im RIS seit

26.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten