Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Handelsgericht Wien zu AZ 19 Cg 147/12g anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Rudolf H***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Susanne Pöltenstein-Rosenegger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei M***** Corp., *****, Finnland, wegen 60.341,84 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit ihrer beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klage begehrte die in Wien ansässige Klägerin von der in Finnland ansässigen Beklagten den Klagebetrag und berief sich auf eine Vereinbarung, mit der die Beklagte die Klägerin mit dem Vertrieb ihrer medizintechnischen Produkte auf den österreichischen Markt betraut habe. Der intensive Arbeitseinsatz der Klägerin habe dazu geführt, dass die Produkte der Beklagten am österreichischen Markt bekannt gemacht und erfolgreich in vielen Krankenhäusern eingesetzt worden seien. Die Beklagte habe erstmalig im Jahr 2011 einen Folgeauftrag eines von der Klägerin akquirierten Kunden nicht dieser, sondern einem Mitbewerber zukommen lassen. Sie habe mit E-Mail vom 13. 2. 2011 die bestehende Vereinbarung hinsichtlich der Exklusivität für den Vertrieb ihrer Produkte mit der Klägerin am österreichischen Markt aufgelöst. Damit habe die Beklagte das Vertragsverhältnis ohne wichtigen Grund aufgekündigt. Sie könne nunmehr den von der Klägerin geschaffenen Kundenstamm sofort nutzen bzw habe dies bereits getan. Als Vertragshändlerin sei die Klägerin in die Vertriebsorganisation der Beklagten in der Weise eingegliedert worden, dass sie es aufgrund der Vereinbarung ständig übernommen habe, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Vertragswaren in Österreich als Vertragsgebiet zu vertreiben und deren Vertrieb zu fördern. Gemäß den Bestimmungen des EVÜ komme österreichisches materielles Recht zur Anwendung. Der Klägerin gebühre in sinngemäßer Anwendung der §§ 24 ff HVertrG ein Ausgleichsanspruch in Höhe eines Jahresgewinns sowie der Ersatz des ihr entstandenen Schadens aus dem Verlust eines konkreten Folgeauftrags sowie letztlich von frustrierten Aufwendungen im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen.Mit ihrer beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klage begehrte die in Wien ansässige Klägerin von der in Finnland ansässigen Beklagten den Klagebetrag und berief sich auf eine Vereinbarung, mit der die Beklagte die Klägerin mit dem Vertrieb ihrer medizintechnischen Produkte auf den österreichischen Markt betraut habe. Der intensive Arbeitseinsatz der Klägerin habe dazu geführt, dass die Produkte der Beklagten am österreichischen Markt bekannt gemacht und erfolgreich in vielen Krankenhäusern eingesetzt worden seien. Die Beklagte habe erstmalig im Jahr 2011 einen Folgeauftrag eines von der Klägerin akquirierten Kunden nicht dieser, sondern einem Mitbewerber zukommen lassen. Sie habe mit E-Mail vom 13. 2. 2011 die bestehende Vereinbarung hinsichtlich der Exklusivität für den Vertrieb ihrer Produkte mit der Klägerin am österreichischen Markt aufgelöst. Damit habe die Beklagte das Vertragsverhältnis ohne wichtigen Grund aufgekündigt. Sie könne nunmehr den von der Klägerin geschaffenen Kundenstamm sofort nutzen bzw habe dies bereits getan. Als Vertragshändlerin sei die Klägerin in die Vertriebsorganisation der Beklagten in der Weise eingegliedert worden, dass sie es aufgrund der Vereinbarung ständig übernommen habe, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Vertragswaren in Österreich als Vertragsgebiet zu vertreiben und deren Vertrieb zu fördern. Gemäß den Bestimmungen des EVÜ komme österreichisches materielles Recht zur Anwendung. Der Klägerin gebühre in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 24, ff HVertrG ein Ausgleichsanspruch in Höhe eines Jahresgewinns sowie der Ersatz des ihr entstandenen Schadens aus dem Verlust eines konkreten Folgeauftrags sowie letztlich von frustrierten Aufwendungen im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen.
Zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts berief sich die Klägerin auf Art 5 Nr 1 lit a und lit b EuGVVO. Im vorliegenden Fall sei die charakteristische Vertragsleistung von der Klägerin mit Sitz in Wien vereinbarungsgemäß und ausschließlich in Österreich erbracht worden. Für den Fall, dass das angerufene Gericht vermeine, nicht örtlich zuständig zu sein, werde beantragt, die Klage dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, welcher im Wege der Ordination gemäß § 28 JN das Handelsgericht Wien als örtlich zuständig bestimmen wolle.Zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts berief sich die Klägerin auf Artikel 5, Nr 1 Litera a und Litera b, EuGVVO. Im vorliegenden Fall sei die charakteristische Vertragsleistung von der Klägerin mit Sitz in Wien vereinbarungsgemäß und ausschließlich in Österreich erbracht worden. Für den Fall, dass das angerufene Gericht vermeine, nicht örtlich zuständig zu sein, werde beantragt, die Klage dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, welcher im Wege der Ordination gemäß Paragraph 28, JN das Handelsgericht Wien als örtlich zuständig bestimmen wolle.
Das Handelsgericht Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof „zur Entscheidung über den Ordinationsantrag“ vor. Nach der Klagsbehauptung sei die Dienstleistung (Vertrieb der Produkte der Beklagten) in ganz Österreich zu erbringen.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorlage erweist sich als verfrüht.
Die Klägerin hat unmissverständlich primär die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts behauptet und nur hilfsweise, nämlich für den Fall der Unzuständigkeit, eine Ordinationsentscheidung durch den Obersten Gerichtshof angestrebt.
Das angerufene Gericht wird daher in erster Linie zu prüfen haben, ob es die Zuständigkeitsbehauptungen der Klägerin für zutreffend hält. Nur im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung über die örtliche Unzuständigkeit käme nach dem Eventualantrag der Klägerin die Bestimmung eines Gerichts gemäß § 28 JN durch den Obersten Gerichtshof in Betracht.Das angerufene Gericht wird daher in erster Linie zu prüfen haben, ob es die Zuständigkeitsbehauptungen der Klägerin für zutreffend hält. Nur im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung über die örtliche Unzuständigkeit käme nach dem Eventualantrag der Klägerin die Bestimmung eines Gerichts gemäß Paragraph 28, JN durch den Obersten Gerichtshof in Betracht.
Textnummer
E103075European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0010NC00001.13G.0116.000Im RIS seit
24.02.2013Zuletzt aktualisiert am
24.02.2013